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Verfassungstreue ehrenamtlicher Richter soll normiert werden

Das Bundesjustizministerium will die Verpflichtung ehrenamtlicher Richter:innen auf die Verfassungstreue gesetzlich festschreiben. Dazu hat das Ministerium Mitte Januar den Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vorgelegt.

Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannte Pflicht zur Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richtern soll darin gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden. Der Entwurf sieht vor, dass niemand zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Dazu wird ein neuer § 44a Abs. 1 in das Deutsche Richtergesetz eingefügt.

Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten während der Zeit der Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter zur Abberufung führen muss, erfolgt darüber hinaus auch eine entsprechende Klarstellung in § 44b Abs. 1 DRiG. Damit wird verdeutlicht, dass es für die Frage der Abberufung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die betroffene Person Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lässt. Die geplante Neuregelung führt außerdem dazu, dass ein Gericht fehlerhaft besetzt ist, wenn eine Berufung zur ehrenamtlichen Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter entgegen diesen Anforderungen erfolgt. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers kann mit der Besetzungsrüge angegriffen werden und stellt einen absoluten Revisionsgrund dar.

Bundesjustizminister Buschmann kommentierte das Vorhaben wie folgt: „Das Vertrauen in den Rechtsstaat ist unverzichtbar. Unter keinen Umständen dürfen wir zulassen, dass Extremisten in unserem Land Recht sprechen. Auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Mit unserem Entwurf stellen wir die Pflicht zur Verfassungstreue auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausdrücklich klar und stärken die Wehrhaftigkeit der Justiz.“

[Quelle: BMJ]

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