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BRAK lehnt „Quick Freeze“-Datenspeicherung ab

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) lehnt das als Nachfolger der europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung geplante „Quick Freeze“-Verfahren für Telekommunikationsdaten ab. Hierdurch entstünde die Gefahr, dass Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart würden.

Das Bundesjustizministerium hat eine Nachfolgeregelung zur Vorratsdatenspeicherung erarbeitet. Notwendig geworden war diese, nachdem der EuGH im vergangenen Jahr die deutschen Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für mit Unionsrecht unvereinbar erklärt hatte (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 2022, 1142). Mit dem kürzlich von Bundesjustizminister Buschmann vorgestellten Gesetz zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der StPO soll anstelle der bisherigen Regelung das sog. „Quick Freeze“-Verfahren eingeführt werden. Dabei sollen die Ermittlungsbehörden Telekommunikations-Verkehrsdaten bei den Providern „einfrieren“ lassen können, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.

Obwohl der neue Gesetzentwurf im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eine deutlich geringere Eingriffstiefe vorsieht, hegt die BRAK erhebliche Bedenken und lehnt das Vorhaben in seiner vorgeschlagenen Form ab. Sie fordert einen Verzicht auch auf die nun vorgesehenen Befugnisse zur Erhebung und Sicherung von Verkehrsdaten; denn auch diese Befugnisse bergen aus ihrer Sicht das Risiko, dass Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart würden. Dies werde nicht, wie in der Entwurfsbegründung angenommen, wirksam durch § 160a StPO ausgeschlossen.

Es seien mind. noch weitere Sicherungsmechanismen und eine einschränkende Definition des Verkehrsdatenbegriffs erforderlich, fordert die Kammer. Zudem müssten Daten von Berufsgeheimnisträgern frühzeitig ausgesondert werden. Dazu bietet die BRAK ihre Unterstützung bei der Ausgestaltung eines entsprechenden Verfahrens und namentlich eines dabei in Betracht kommenden automatisierten Abgleichs mit dem von ihr geführten bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis an. Dem Prinzip der Nichterhebung müsse für Mandatskontakte der Vorrang gegenüber einem Verwertungsverbot eingeräumt werden.

Forderungen nach weitergehenden Speicherungen, etwa eine anlasslose Speicherung von IP-Adressen, wie sie bereits mehrfach von Innenpolitikern erhoben wurden, dürfe nicht nachgegeben werden, fordert die BRAK weiter.

[Quelle: BRAK]

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