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Neuregelungen zum Jahresbeginn

Das Jahr 2023 beginnt mit einer Reihe von Neuerungen, die insb. Familien, Wohngeldbeziehern und Studierenden zugutekommen. Auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hat der Gesetzgeber Verbesserungen vorgesehen. Die wichtigsten Neuregelungen sind nachfolgend kurz dargestellt.

I.Arbeits- und Sozialrecht

  • Bürgergeld

    Die bisherige Grundsicherung für Arbeitssuchende heißt jetzt Bürgergeld. Dieses löst das sog. Hartz IV ab. Mit ihm sollen sich Menschen im Leistungsbezug künftig stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Auch die Unterstützung selbst erhöht sich: Seit dem 1. Januar erhält etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 €, also 53 € mehr als bislang.

  • Sozialhilfe

    Seit dem 1.1.2023 gelten auch neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

  • Midi-Jobs

    Die Grenze für Midi-Jobs ist auf 2.000 € angehoben worden. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.

  • Kurzarbeitergeld

    Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld ist noch einmal um sechs Monate verlängert worden. Er gilt nun bis 30.6.2023. Das soll den Arbeitsmarkt stabilisieren und Planungssicherheit für Unternehmen schaffen.

  • Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente

    Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ist mit dem Jahresbeginn entfallen. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben.

  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen

    Die Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sind wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst worden: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 € im Jahr (monatlich 4.987,50 €), die Versicherungspflichtgrenze auf jährlich 66.600 € (monatlich 5.550 €).

  • Beitragssätze in der Rentenversicherung

    Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2023 monatlich 286 € (West) bzw. 279 € (Ost).

  • Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung

    Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat i.d.R. noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert.

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Beginnend mit 2023 melden die Krankenkassen direkt an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Beschäftigte arbeitsunfähig sind. Es muss also keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mehr vorgelegt werden.

II.Gesundheitswesen

  • Triage in der Pandemie

    Sollten in einer Pandemie künftig die Intensivbetten knapp werden, muss unter Umständen die schwere Entscheidung getroffen werden, wer eine überlebenswichtige Behandlung bekommt und wer nicht. Hierfür darf nunmehr ausschließlich die „aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit“ berücksichtigt werden. Kriterien wie Behinderung oder Alter müssen unberücksichtigt bleiben.

  • Corona-Impfungen

    Die Coronavirus-Impfverordnung ist über den 31. Dezember verlängert worden. Damit wird der Anspruch auf Corona-Schutzimpfungen zunächst bis zum 7. April verlängert. Ab dem 1. Januar werden die Impfungen aber nicht mehr aus Bundesmitteln vergütet.

III.Steuerrecht

  • Inflationsausgleichsgesetz

    Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wird für rd. 48 Mio. Bürger die Steuerlast künftig an die Inflation angepasst. Damit sollen die Mehrbelastungen durch die gestiegenen Preise abgefedert werden. Zudem werden Familien unterstützt, indem der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angehoben werden.

  • Homeoffice-Pauschale

    Die Homeoffice-Pauschale, die während der Corona-Pandemie befristet eingeführt wurde, wurde deutlich erhöht und zudem jetzt entfristet. Steuerpflichtige können ab 2023 neu 6 € pro Arbeitstag in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Möglich ist ein max. Betrag von 1260 €, was 210 Homeoffice-Tagen entspricht. Bislang konnten lediglich 5 € pro Homeoffice-Tag an 120 Tagen pro Jahr geltend gemacht werden, also max. 600 € jährlich. Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorhanden ist oder nicht; auch ist keine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich.

  • Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen

    Beschäftigte können ihre Rentenbeiträge jetzt voll von der Steuer absetzen. Das soll nicht nur ihre Steuerlast reduzieren, sondern insb. auch eine „doppelte Besteuerung“ der Renten vermeiden.

  • Förderung von Solaranlangen

    Für Besitzer von Solaranlagen gibt es seit dem 1. Januar Vereinfachungen. So entfällt für einige Anlagen die Pflicht, einen besonderen Erzeugerstromzähler installieren zu lassen. Wer mit einer kleinen Photovoltaikanlage auf dem Dach Geld verdient, ist ab 2023 von Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit. Ausschlaggebend dafür ist die Bruttoleistung: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Gebäuden ohne Wohnraum darf sie max. 30 Kilowatt betragen, bei Mehrfamilienhäusern max. 15 Kilowatt pro Einheit.

  • Umsatzsteuer in der Gastronomie

    Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Ziel ist es, die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter anzuheizen. Die Regelung war ursprünglich befristet bis zum 31.12.2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen. Für Getränke gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 %.

  • Erhöhung der Tabaksteuer

    Mit dem 1. Januar ist die Steuer auf Zigaretten, Zigarillos und Tabak angehoben worden. Packungen mit 20 Zigaretten kosten jetzt durchschnittlich 10 Cent mehr. Damit sollen nicht nur mehr Steuereinnahmen erzielt, sondern v.a. die Raucherquote in Deutschland gesenkt und der Einstieg in den Tabak- und Rauchkonsum bei Jugendlichen verhindert werden.

IV.Bauen und Wohnen

  • Erleichterungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren

    Bereits seit Mai 2020 gelten erleichterte Bauplanungs- und Umweltgenehmigungsverfahren. Diese Regelungen haben sich nach Auffassung des Gesetzgebers als geeignete Kriseninstrumente erwiesen und wurden deshalb jetzt bis Ende 2023 verlängert, v.a. mit Blick auf die Planungssicherheit bei Großvorhaben.

  • Neubauten und Sanierungen

    Zum 1. Januar ist die novellierte Bundesförderung für effiziente Gebäude in Kraft getreten. Neue Förderboni und leichtere Förderbedingungen sollen möglichst vielen Menschen die energetische Sanierung ihres Hauses ermöglichen. Für Neubauten wird das „Effizienzhaus-55“ zum gesetzlichen Förderstandard.

  • Aufteilung des CO2-Preises

    Bisher mussten Mieterinnen und Mieter die CO2-Abgabe allein tragen. Ab Januar 2023 werden Vermieterinnen und Vermieter stärker beteiligt, abhängig vom energetischen Zustand des Mietshauses.

  • Wohngeld

    Im Januar ist eine umfassende Wohngeldreform in Kraft getreten. Damit können nun rd. zwei Millionen Haushalte – statt bisher 600.000 – Wohngeld erhalten. Die Leistung wird zudem deutlich erhöht, sie verdoppelt sich im Schnitt.

V.Umweltschutz

  • Neue Förderrichtlinie beim Kfz-Kauf

    Der Kauf von rein elektrischen Fahrzeugen wird über den 1.1.2023 hinaus weiter gefördert. Sog. Hybrid-Fahrzeuge fallen aus der Förderung heraus. Der Bundesanteil an der Förderung beträgt 4.500 € bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 € und 3.000 € bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 € bis 65.000 €. Die mit der Förderung gekauften Autos dürfen künftig ein Jahr lang nicht weiterverkauft werden.

  • Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke „To-Go“

    Seit dem 1.1.2023 müssen To-Go-Speisen und -Getränke auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Dabei dürfen diese Produkte nicht teurer sein als dieselben Produkte in Einwegverpackungen. Ein Pfandsystem ist jedoch erlaubt.

VI.Justiz

  • Elektronische Gesetzesverkündungen

Gesetze und Rechtsverordnungen werden künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt erscheinen, sondern rein elektronisch im Internet. Die Bekanntmachung soll so beschleunigt und der Zugang zum Gesetzestext erleichtert werden.

[Quelle: Bundesregierung]

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