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Neuregelungen im Juni

Die Neuregelungen der letzten Wochen stehen ganz im Zeichen des Ukrainekriegs und seiner wirtschaftlichen Folgen. Der Gesetzgeber möchte insb. die finanziellen Folgen des Energiepreisanstiegs für die Bürger abmildern, die Energieversorgung insgesamt sicherer machen und Sanktionen gegen russische Oligarchen effektiver ausgestalten. Darüber hinaus gibt es Hilfestellungen für Flüchtlinge aus der Ukraine. Im Einzelnen:

  • Steuerliche Entlastungen („Entlastungspaket I“)

    Um die stark gestiegenen Energiepreise abzufedern, sieht das neue „Steuerentlastungsgesetz 2022“ insb. folgende Maßnahmen rückwirkend ab 1. Januar vor: Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 € auf 1.200 € angehoben. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 363 € auf 10.347 €. Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht; über die sog. Mobilitätsprämie wird diese Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.

  • Weitere Hilfen („Entlastungspaket II“)

    Ein Bündel weiterer Entlastungsmaßnahmen sieht u.a. folgende Hilfen vor: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 €. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 €. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird – wie in der Vergangenheit – auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet. Für die Monate Juni bis August 2022 wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter. Um die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern, wird allen Bürgerinnen und Bürgern ein Nahverkehrs-Ticket für 9 € pro Monat für den Zeitraum Juni bis August 2022 angeboten.

  • Heizkostenzuschuss

    Für Menschen mit geringen Einkommen, die von steuerlichen oder über den Arbeitgeber abgewickelten Entlastungen nicht profitieren würden, ist ein einmaliger Heizkostenzuschuss vorgesehen. Dieser beträgt für Wohngeldempfänger 270 € (bzw. 350 € pro Paar zzgl. 70 € für jede weitere Person im Haushalt) und 230 € für Studierende und Azubis, die BaföG bzw. Ausbildungsbeihilfe beziehen. Das Heizkostenzuschussgesetz ist am 1. Juni in Kraft getreten.

  • Sicherheit der Energieversorgung

    Bereits am 22. Mai in Kraft getreten ist die Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften. Damit soll die Versorgungssicherheit Deutschlands auch in Zeiten angespannter Energiemärkte gewährleistet werden.

  • Durchsetzung der EU-Sanktionen

    Mit dem neuen Sanktionsdurchsetzungsgesetz soll eine effektive Umsetzung der beschlossenen EU-Sanktionen gegen russische Bürger auch in Deutschland sichergestellt werden. Es werden nationale Regelungslücken geschlossen und den Behörden mehr Befugnisse an die Hand gegeben, um etwa Vermögenswerte einzufrieren und Exportrestriktionen umzusetzen. Dazu wurden das Außenwirtschaftsgesetz, das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz geändert. Die Änderungen betreffen u.a. die Vorladung von Zeugen, die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, die Einsichtnahme in Grundbücher und Register sowie die Sicherstellung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen.

  • Grundsicherung für Geflüchtete aus der Ukraine

    Seit dem 1. Juni werden aus der Ukraine Geflüchtete wie anerkannte Asylsuchende behandelt und haben damit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Geflüchteten erhalten zudem erleichterten Zugang zu Integrations- und Sprachkursen sowie zum Arbeitsmarkt. Anlaufstelle für die Geflüchteten ist damit künftig das Jobcenter. Voraussetzung für den Erhalt dieser Leistungen ist, dass die Betroffenen einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, im Ausländerzentralregister erfasst wurden und die sonstigen Voraussetzungen für den Erhalt von Grundsicherungsleistungen erfüllen.

[Quelle: Bundesregierung]

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