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EuGH zum Urlaubsanspruch von Leiharbeitnehmern

Einen wichtigen Streitpunkt zum Urlaubsanspruch hat der EuGH nun entschieden: In einem Urteil von Mitte Mai erklärte der Gerichtshof, dass die einem Leiharbeitnehmer gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld (mindestens) derjenigen entsprechen muss, die sie erhalten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz und für die gleiche Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären (EuGH, Urt. v. 12.5.2022 – C-426/20).

In dem Fall hatten in Portugal zwei Leiharbeitnehmer gegen ihre ehemalige Zeitarbeitsfirma geklagt; ihrer Meinung nach wurden sie durch eine Spezialregelung zum Urlaubs- und zum Abgeltungsanspruch benachteiligt, derzufolge die Ansprüche für Leiharbeiter anders berechnet werden als bei regulären Arbeitnehmern.

Mit Blick auf die Pflicht zur Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern verweisen die Richter zunächst auf die EU-Richtlinie 2008/104/EG vom 19.11.2008 (ABl 2008, L 327, S. 9) betreffend Leiharbeitnehmer. Sie legen den dort enthaltenen Begriff „wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ so aus, dass er auch die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld umfasst, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses zu zahlen hat.

Einschränkend weist der EuGH allerdings auch darauf hin, dass die spezielle nationale Regelung für Leiharbeitnehmer sich tatsächlich auf die Höhe der Arbeitnehmeransprüche ausgewirkt haben muss. Sei dies nicht der Fall – dies war der Einwand der portugiesischen Regierung vor dem Gerichtshof – und kämen demnach die allgemeinen Regelungen zum Urlaubsanspruch zum Tragen, liege auch kein Fall einer Benachteiligung vor.

[Quelle: EuGH]

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