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beA: Auch in eigener Angelegenheit Pflicht

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat darauf hingewiesen, dass Rechtsanwälte mit den Gerichten per beA kommunizieren müssen. Ob sie sich selbst oder einen Mandanten vertreten, spiele hierbei keine Rolle. Grund für den aktuellen Hinweis ist eine Eilentscheidung des VG Berlin (Beschl. v. 5.5.2022 – VG 12 L 25/22).

Gegenstand dieses Eilverfahrens war ein Beitragsbescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks, gegen dessen drohende Vollstreckung sich der betroffene Kollege wehrte. Vor Gericht trat er dabei ausdrücklich als Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit auf. Dass er seinen Schriftsatz nicht über das beA einreichte, begründete er damit, dass es immer noch Zugangsstörungen gebe. Zudem sei es ein großer Aufwand für ihn, die Dokumente einzuscannen und elektronisch nachzureichen.

Die Richter am VG Berlin wiesen seinen Eilantrag allerdings als unzulässig ab. Auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen müssten die Anwältinnen und Anwälte sämtliche Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen gem. § 55d VwGO seit dem 1.1.2022 als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln, so die 12. Kammer des VG. Dies gelte auch bei Handlungen, die die Prozessbevollmächtigten in eigenen Angelegenheiten und nicht als Vertreterinnen oder Vertreter für Dritte tätigten. Wer sich ausdrücklich selbst als Rechtsanwalt vertrete und gerade nicht als Privatperson auftrete, im Erfolgsfall also auch die Kosten von der gegnerischen Partei verlangen könne, könne sich bezüglich der spezifischen Anwaltsbestimmungen dann nicht darauf berufen, Privatperson zu sein.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, der Kollege kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

[Quelle: BRAK]

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