Satzungsversammlung reagiert auf Kündigungswelle bei Anderkonten
Aufgrund der neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu den Geldwäschevorschriften haben bereits zahlreiche Banken anwaltliche Sammelanderkonten gekündigt. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich inzwischen bemüht, in Gesprächen u.a. mit dem Bundesfinanzministerium eine Klärung herbeizuführen (vgl. dazu auch Anwaltsmagazin ZAP 8/2022, S. 367). Allerdings konnte hier bisher noch keine Entwarnung gegeben werden. Jetzt hat auch die Satzungsversammlung der Anwaltschaft reagiert.
Auf ihrer Sitzung Ende April hat sie einstimmig ohne Gegenstimmen beschlossen, § 4 Abs. 1 BORA zu streichen. Die Vorschrift wurde bisher überwiegend dahin gehend interpretiert, dass Anwältinnen und Anwälte ein Anderkonto zu unterhalten haben. Die BRAK weist allerdings darauf hin, dass § 4 Abs. 1 BORA bisher auch für „Unklarheiten“ gesorgt habe. Denn sie steht in gewissem Widerspruch zu § 43a Abs. 5 BRAO, wonach Anwältinnen und Anwälten die Wahl haben, Fremdgelder entweder unverzüglich an die berechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Mit dem jetzigen Beschluss der Satzungsversammlung, die BORA-Vorschrift zu streichen, wolle man jetzt Rechtssicherheit für die Anwaltschaft schaffen und klarstellen, dass eben nicht in jedem Fall ein Sammelanderkonto unterhalten werden müsse.
Die Satzungsversammlung beschloss außerdem einen neuen Ausschuss mit der Aufgabe, die BORA und die FAO sprachlich zu modernisieren. Aufgabe des neuen Gremiums wird es sein, die Regelungen im Berufsrecht geschlechtergerecht zu formulieren und redaktionelle Anpassungen einzuarbeiten. Ein Unterausschuss soll sich darum kümmern, die aus der großen BRAO-Reform folgenden Änderungen im Recht der Berufsausübungsgesellschaften zu integrieren. Entwürfe für modernisierte Fassungen von BORA und FAO soll der Ausschuss bis zur nächsten Sitzung der Satzungsversammlung im Dezember erarbeiten.
Die Beschlüsse der Satzungsversammlung sind noch nicht rechtsgültig. Um wirksam zu werden, müssen sie zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden; werden sie dort nicht beanstandet, treten sie mit dem ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung durch die BRAK in Kraft.
[Quelle: BRAK]