Geldwäsche aus Sicht der Anwaltschaft
In einem Interview hat die Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Ulrike Paul kürzlich erklärt, was sie von dem Vorwurf hält, Anwältinnen und Anwälte würden es Geldwäschern hierzulande leicht machen. Außerdem erläuterte sie, was die deutsche Anwaltschaft in Sachen Geldwäscheprävention unternimmt.
Der Themenkomplex Geldwäsche, Geldwäschebekämpfung und Geldwäscheprävention ist seit Jahren omnipräsent in den deutschen und internationalen Medien. Geldwäsche stellt ein grenzüberschreitendes, weltweites Phänomen dar, das die Sicherheit unserer Gesellschaft und dieFinanzstabilität der Wirtschaft gefährdet. Medienberichten zufolge werden allein in Deutschland jährlich 100 Milliarden € „gewaschen“. Nicht selten werden auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare in der Berichtserstattung an den Pranger gestellt, weil sie es den Geldwäschern angeblich zu leicht machen. Doch trifft dieser Vorwurf auch zu?
Die Vizepräsidentin der BRAK, UlrikePaul, bewertete diese Vorwürfe aus Sicht der Anwaltschaft. Ihrer Auffassung nach beruht das schlechte Image Deutschlands als „Geldwäscheparadies“ u.a. auf dem Umstand, dass hier – im Vergleich zu anderen Ländern – grds. umfangreiche Bargeldzahlungen möglich sind. In anderen EU-Staaten, beispielsweise Italien oder Spanien, gebe es Bargeldobergrenzen von 1.000 bzw. 2.500 €. Hierzulande sei ein Käufer erst ab über 10.000 € in bar dazu verpflichtet, sich gegenüber dem Verkäufer auszuweisen. Der „Geldwäscher“ könne daher mit seinem „schmutzigen“ Geld theoretisch Autos, Immobilien usw. erwerben und weiterverkaufen und erhalte so am Ende „sauberes“ Geld. Sie persönlich wünsche sich niedrigere Bargeldgrenzen. Dann könne ein Geldwäscher nicht besonders viel mit seinem „schmutzigen“ Geld anfangen.
Ein weiterer Grund für Deutschlands Beliebtheit bei Geldwäschern sei, dass der deutsche Staat solvent und stabil sei. Geldwäscher müssten sich also nicht um den Verlust ihrer Güter durch staatliche Willkür sorgen, denn der Rechtsstaat schütze grds. das Erworbene vor dem ungerechtfertigten Zugriff Dritter und auch des Staates selbst.
Dass es in Deutschland aber an effektiven Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche fehle, bestreitet Paul nachdrücklich. Es existierten zahlreiche effektive Möglichkeiten zur Geldwäschebekämpfung, ihres Erachtens sogar mit „teils überschießender Tendenz“. Die Bekämpfung der Geldwäsche kenne zwei Seiten, erläuterte sie: Die repressive Seite, bei der es darum gehe, die Täter, also die Geldwäscher und deren Gehilfen, zu ergreifen und zu bestrafen. Auf der präventiven Seite soll bereits das Melden von Verdachtsfällen die Transparenz von Finanzströmen erhöhen und die Verschleierung von Geldströmen verhindern. Diesem Ziel diene das Geldwäschegesetz. Es regele u.a. für bestimmte Berufsgruppen, wer Verpflichteter hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche sei und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang von den Betroffenen umzusetzen seien. Dazu gehöre neben der Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten und interner Sicherungsmaßnahmen auch die Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen. Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche gebe es daher genug. Sie müssten nur eingehalten und effektiv umgesetzt werden.
Dass die Anwaltschaft hierbei oft in der Kritik steht, missfällt der BRAK-Vizepräsidentin. Bemängelt werde oft, dass die Meldezahlen der Anwaltschaft zu gering seien. Dies werde dann zum Anlass genommen, die Anwaltschaft unter Generalverdacht zu stellen. Dabei werde häufig übersehen, dass das GwG nur Anwendung finde, wenn die Kataloggeschäfte des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG tatsächlich einschlägig seien. Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berieten in derartigen Fällen mit erhöhtem Geldwäscherisiko allerdings überhaupt nicht oder allenfalls ein bis zweimal im Jahr. Insofern könne es denknotwendigerweise keine Meldeflut aus der Anwaltschaft geben. Sie selbst möchte zwar nicht ausschließen, dass sich in sehr seltenen Einzelfällen „mal ein schwarzes Schaf“ in die Anwaltschaft verirre. Ein systemisches Problem existiere allerdings keinesfalls.
[Quelle: BRAK]