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Aufschub für den Führerschein-Umtausch

Aufschub für den Führerschein-Umtausch

Bekanntlich müssen alte Führerscheine, die noch vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, sukzessive bis 2033 gegen den neuen einheitlichen EU-Führerschein ausgetauscht werden. Betroffen sind insb. die uralten „grauen Lappen“, aber auch neuere Versionen, wie die rosa Führerscheine und auch bereits etliche Plastikkarten. Der Grund hierfür ist eine verbesserte Fälschungssicherheit, weil die neuen Führerscheine mit zeitlich begrenzter Gültigkeit ausgestattet werden und somit die Personendaten und das Foto künftig regelmäßiger Aktualisierungen unterliegen.

Für den Umtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen, um eine Überlastung der Behörden zu vermeiden. Maßgebend ist hierbei teilweise das Geburtsdatum des Fahrerlaubnisinhabers, teilweise das Ausstellungsdatum des Führerscheins, was die Angelegenheit für die Führerscheinbesitzer etwas unübersichtlich macht. Die Bundesregierung hat deshalb kürzlich die maßgebliche Staffelung noch einmal veröffentlicht. Danach gelten folgende Umtauschfristen:

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31.12.1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend:

  • vor 1953: Umtausch bis 19.1.2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19.1.2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19.1.2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19.1.2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19.1.2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1.1.1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins (*):

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19.1.2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19.1.2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19.1.2028
  • 2008: Umtausch bis 19.1.2029
  • 2009: Umtausch bis 19.1.2030
  • 2010: Umtausch bis 19.1.2031
  • 2011: Umtausch bis 19.1.2032
  • 2012 bis 18.1.2013: Umtausch bis 19.1.2033

(*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.1.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Allgemein gilt: Führerscheine der Klasse B, die ab dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, sind nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch 15 Jahre lang gültig – danach müssen sie wieder erneuert werden.

Die erste dieser Fristen (der 19.1.2022 für Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1958) ist demnach bereits abgelaufen. Viele betroffene Führerscheininhaber haben dennoch bislang keinen neuen EU-Führerschein beantragt oder ihn zwar beantragt, wegen einer – nicht selten coronabedingten – Überlastung der zuständigen Behörden aber noch nicht erhalten. Bei einer Straßenverkehrskontrolle wäre dafür eigentlich ein Verwarngeld von z. Zt. 10 € fällig.

Wegen der schwierigen Situation bei vielen Behörden aufgrund der derzeitigen Pandemie hatten die Politiker allerdings ein Einsehen. So erläuterte bereits die Bundesregierung einschränkend zu den Fristen: „Die Länder können in Ausnahmefällen von einer Geldbuße absehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der Pandemie ein Umtausch in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.“ Etwas konkreter wurde es nach der Bundesratsssitzung Mitte Februar: Die Länderkammer stimmte einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung des Bundes nur unter der Bedingung zu, dass die betroffenen Führerscheininhaber ein halbes Jahr – also bis zum 19.7.2022 – mehr Zeit für den Umtausch bekommen, ohne Sanktionen fürchten zu müssen.

[Quellen: Bundesregierung/Bundesrat]

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