(Keine) Ansprüche von Gebrauchtwagenkäufern im Diesel-Skandal
Im sog. Diesel-Skandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt eine weitere Streitfrage höchstrichterlich entschieden. Danach gehen Käufer, die einen von der Diesel-Abgasmanipulation betroffenen Gebrauchtwagen gekauft, aber erst 2020 oder später auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG geklagt hatten, endgültig leer aus.
Der Fall: Die Kläger hatten zwischen 2011 und 2015 gebrauchte Diesel-Pkw der Marke VW und anderer Konzernmarken von VW erworben. Erst zwischen Dezember 2019 und September 2020 reichten sie jeweils Klagen ein, die in den Vorinstanzen überwiegend keinen Erfolg hatten, weil nach Auffassung der befassten Oberlandesgerichte den klägerischen Ansprüchen aus § 826 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen stand. Die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei jeweils abgelaufen gewesen, bevor die Klagen erhoben worden seien.
Diese Auffassung bestätigte jetzt der BGH (Urteile v. 10.2.2022 – VII ZR 365/21 u.a.). Für den Beginn der Verjährungsfrist genüge es, dass ein Käufer Kenntnis vom Diesel-Skandal im Allgemeinen und von der Betroffenheit des Fahrzeugs und seiner Kaufentscheidung gehabt habe. Dies sei im sog. Diesel-Skandal bereits im Herbst des Jahres 2015 der Fall gewesen, wie der BGH schon in früheren Entscheidungen festgestellt habe. Es wäre ihnen nach Auffassung der Richter möglich und zumutbar gewesen, ihre Klage bereits 2016 zu erheben. Dass sie ihre Ansprüche zusätzlich auf die Norm des § 852 S. 1 BGB gestützt hatten, half ihnen nicht. Zwar sieht § 852 S. 1 BGB vor, dass der Verletzer auch nach dem Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet bleibt. In den Fällen eines Gebrauchtwagenkaufs gebe es, so der Senat, aber nichts durch den Volkswagenkonzern „Erlangtes“, was dieser herausgeben könnte. Denn bei einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, den der Geschädigte mit einem Dritten abgeschlossen habe, partizipiere der Hersteller weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Verkäufergewinn, ganz gleich, ob der Dritte Privatperson oder Händler sei.
Damit ist nun ein Schlussstrich unter die verjährten Fälle des Gebrauchtwagenkaufs gezogen. Die Käufer können sich hier also auch nicht auf das Bereicherungsrecht stützen. Für Neuwagen ist die Frage aber nach wie vor offen. Darüber verhandelt in Kürze ein anderer BGH-Senat.
[Quelle: BGH]