In den vergangenen Wochen waren nur wenige gesetzliche Änderungen zu verzeichnen. Sie betreffen vorwiegend die Bewältigung der Corona-Pandemie, daneben den Artenschutz und die Verfolgung von Hasskriminalität. Im Einzelnen:
Seit Mitte Januar gelten nur noch diejenigen als von COVID-19 genesen, deren Erkrankung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Hintergrund sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante des Corona-Virus. So ist das Robert Koch-Institut nach Prüfung neuer Studien zu dem Ergebnis gekommen, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion nun – angesichts der „Omikron“-Variante des Virus – einen lediglich herabgesetzten und zeitlich stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion genießen als bei der „Delta“-Variante. Wer den Status als „Genesener“ hat, regelt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung; diese wiederum verweist zur genauen Definition des Genesenen-Status auf die Festlegungen des Robert Koch-Instituts. Alle bei denen der Genesenen-Status nach drei Monaten abgelaufen ist, brauchen allerdings nur eine einzelne Impfdosis, um danach als „vollständig geimpft“ zu gelten; zudem gelten sie dann – anders als sonst – bereits ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft.
Bereits am 19. Januar in Kraft getreten ist eine – auf dem Washingtoner Artenschutzabkommen basierende – EU-weite Regelung, die den Handel mit Elefanten-Elfenbein weiter einschränkt. So sind jetzt in der gesamten EU der Handel sowie kommerzielle Wiederausfuhren oder Einfuhren weitgehend verboten. Ausnahmen gelten nur für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 sowie für Antiquitäten, die vor dem 3.3.1947 hergestellt wurden. Für die Vermarktung ist eine EU-Bescheinigung erforderlich. Bereits erteilte EU-Bescheinigungen zur Vermarktung können im Rahmen einer Übergangzeit von einem Jahr genutzt werden und verlieren ihre Gültigkeit spätestens zum 19.1.2023.
Zum 1. Februar ist ein weiterer Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Kraft getreten, mit dem gegen Hasskriminalität im Netz vorgegangen werden soll. Danach sind soziale Netzwerke nun verpflichtet, strafbare Inhalte nicht nur zu streichen, sondern die Nutzerdaten auch an eine neu eingerichtete Zentralstelle beim Bundeskriminalamt weiterzuleiten.
[Quelle: Red.]
Die Anwaltspraxis Wissen Newsletter & kostenlosen PDF Infobriefe halten Sie in allen wichtigen Kanzlei-Themen auf dem Laufenden!
Gebührenrecht - Frage des Monats: Gebührentaktik: Wie beende ich ein Verfahren am günstigsten?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 27. März 2023 14:59
Gebührenrecht - Frage des Monats: Welche Parteikosten kann ich für meinen Mandanten geltend machen?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 23. Januar 2023 15:25
beA: Ihre Fragen - unsere Antworten #11
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 2. Dezember 2022 9:01
Rochusstraße 2-4 • 53123 Bonn
wissen@anwaltverlag.de
Fon +49 (0) 228 91911-0
Fax +49 (0) 228 91911-23
© 2023 Deutscher AnwaltVerlag • Institut der Anwaltschaft GmbH