Geschäftsreisen ins Ausland seit dem 1.1.2022
Bei Geschäftsreisen in andere EU-Staaten sowie auch in weitere europäische Länder, wie etwa die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Norwegen und Island gibt es eine wichtige Änderung seit dem 1.1.2022: Für die sog. A1-Bescheinigung, die von Selbstständigen aber auch von ihren angestellten Mitarbeitern bei Auslands-Dienstreisen mitzuführen ist, ist seit Jahresbeginn das elektronische Verfahren obligatorisch. Darauf haben die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hingewiesen.
Vermutlich ist nicht jedem Rechtsanwalt oder jeder Rechtsanwältin klar, dass nicht nur bei eindeutigen Geschäftsreisen, sondern auch etwa für dienstlich veranlasste Fortbildungsveranstaltungen, Teilnahmen an Konferenzen oder Seminaren, ein beruflich bedingter Grenzübertritt vorliegt, für den die A1-Bescheinigung mitzuführen ist. Hintergrund der A1-Regelung ist die Verhinderung von Sozialbetrug. Das mitgeführte Formular soll den ausländischen Sozialbehörden bescheinigen, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist. Eine Anmeldung des Reisenden bei der Sozialversicherung des ausländischen Staates entfällt damit.
Bei Kontrollen drohen nicht nur Geldbußen, falls die Bescheinigung nicht vorgewiesen werden kann; auch besteht die Gefahr, dass im Ausland direkt Sozialversicherungsbeiträge eingefordert werden, zudem können Aufenthaltsbeschränkungen die Folge sein. Früher wurden die Bescheinigungen in Papierform beantragt und von den zuständigen Stellen ebenfalls in Papierform versandt. Kontrollen waren bisher allerdings selten und führten dazu, dass die Bestimmung kaum bekannt war. Seit 2018 kann die A1-Bescheinigung auch elektronisch beantragt werden und für Arbeitgeber ist das elektronische Verfahren seit 2019 auch obligatorisch.
Mit Beginn des Jahres 2022 ist nun auch für alleSelbstständigen das bisher noch papierhafte Bescheinigungsverfahren weggefallen. Auch sie müssen die A1-Bescheinigung jetzt bei der zuständigen Stelle in digitaler Form beantragen. Welche Stelle zuständig ist, richtet sich danach, wie der bzw. die Reisende sozialversichert ist. Gesetzlich und freiwillig krankenversicherte Mitarbeitende können den Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen, privatversicherte stellen den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und auch von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können den Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) stellen. Die Antragstellung geschieht jeweils über ein zentrales Internetportal (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/).
Der dort eingereichte Antrag wird dann automatisch an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet, welche prüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die von ihr anschließend ausgestellte und elektronisch übersandte A1-Bescheinigung kann dann vom Antragsteller ausgedruckt und mitgeführt werden. Die Bescheinigung hat zwar eine Gültigkeit von 24 Monaten, gilt aber nur für die jeweilige Entsendung. Für jeden neuen Auslandsaufenthalt ist eine weitere A1-Bescheinigung erforderlich.
[Quellen: BRAK/DAV]