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Triage-Entscheidung des BVerfG setzt Politik unter Druck

Triage-Entscheidung des BVerfG setzt Politik unter Druck

In Reaktion auf die Ende Dezember veröffentlichte sog. Triage-Entscheidung des BVerfG sehen sich die Regierungspolitiker in Berlin nun unter Handlungsdruck. So haben ihre Bundestagsfraktionen angekündigt, jetzt rasch aktiv zu werden. Die vom Verfassungsgericht geforderte gesetzliche Neuregelung solle zügig beschlossen werden, äußerte etwa die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Heike Baehrens, unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung. Entscheidendes Kriterium solle die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit der Betroffenen sein. Denkbar sei dafür eine Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. „Wir werden dazu noch im Januar Beratungen beginnen“, versprach Baehrens. Der neue Bundesjustizminister, Marco Buschmann, kündigte inzwischen die „zügige Vorlage“ eines Gesetzesentwurfs an.

Das BVerfG hatte seine lange erwartete Entscheidung zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage am 28. Dezember 2021 veröffentlicht. Es entschied, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird (Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20, s. ZAP EN-Nr. 64/2022 (Ls.) [in dieser Ausgabe]).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass für die Beschwerdeführenden – allesamt schwer oder schwerst behindert und auf Assistenz angewiesen – ein Risiko bestehe, bei Entscheidungen über die Verteilung pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger Ressourcen in der Intensivmedizin und damit bei einer Entscheidung über Leben und Tod, aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt zu werden. Aus der Gesamtschau der sachkundigen Einschätzungen und Stellungnahmen wie auch aus den fachlichen Handlungsempfehlungen ergebe sich, dass die Betroffenen vor erkennbaren Risiken für höchstrangige Rechtsgüter in einer Situation, in der sie sich selbst nicht schützen könnten, derzeit nicht wirksam geschützt seien. So werde auch aus ärztlicher Sicht davon ausgegangen, dass sich in der komplexen Entscheidung über eine intensiv-medizinische Therapie „subjektive Momente“ ergeben könnten, die Diskriminierungsrisiken beinhalten. Als sachkundige Dritte befragte Facheinrichtungen und Sozialverbände hätten im Einklang mit wissenschaftlichen Studien dargelegt, dass tatsächlich ein Risiko bestehe, in einer Situation knapper medizinischer Ressourcen aufgrund einer Behinderung benachteiligt zu werden.

Dieses Risiko werde auch durch die fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) für intensivmedizinische Entscheidungen bei pandemiebedingter Knappheit nicht beseitigt. Die Empfehlungen seien rechtlich nicht verbindlich und auch kein Synonym für den medizinischen Standard, sondern nur ein Indiz für diesen. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die Empfehlungen in ihrer derzeitigen Fassung zu einem Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden könnten. Denn es bestehe das Risiko, dass eine Behinderung pauschal mit Komorbiditäten in Verbindung gebracht oder stereotyp mit schlechteren Genesungsaussichten verbunden werde.

Deshalb, so lautet der Auftrag der Richter, müsse der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Ärztinnen und Ärzte, die sich im Falle einer pandemiebedingten Triage in einer extremen Entscheidungssituation befinden, allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entscheiden. Die derzeitigen gesetzliche Regelungen würden dies nicht sicherstellen; sie erschöpften sich entweder in einer Wiederholung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG oder beschränkten sich darauf, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei, was zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht nicht genüge. Wie der Gesetzgeber diesen Auftrag erfülle, unterliege allerdings seiner Entscheidung; ihm stehe hierbei ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, betonte der Senat.

Aus den Reihen der Kläger wie auch von Seiten der Patientenschutzverbände kam unmittelbar nach Bekanntwerden der Karlsruher Entscheidung Lob. Nun könnten die Politiker diese schweren Abwägungen nicht weiterhin an Fachverbände „wegdelegieren“, hieß es. Allerdings seien die nun zu treffenden Entscheidungen für die Abgeordneten sicher keine einfachen.

[Red.]

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