Vollstreckungsaufträge müssen seit dem 1.1.2022 per Anwaltspostfach (beA) eingereicht werden. Darauf hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) hingewiesen. Hintergrund ist die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr aufgrund von § 753 Abs. 4, 5 ZPO i.V.m. § 130d Abs. 1 ZPO, die sich zum 1.1.2022 auch auf Vollstreckungsaufträge erstreckt. Für die elektronischen Vollstreckungsaufträge ist das amtliche Formular in digitaler Form zu verwenden, das nach dem Ausfüllen der beA-Nachricht als Anhang beizufügen ist.
Ganz ausgedient hat die Papierversion aber noch nicht: Bei Vollstreckungsbescheiden über 5.000 € und anderen Vollstreckungstiteln sind die Originale in Papier nachzureichen. Denn für sie gilt das vereinfachte Verfahren gem. §§ 754, 754 a ZPO nicht. Der DAV kritisiert, dass damit am Ende der angestrebte zeitliche Vorteil der Digitalisierung wieder konterkariert wird. Des Weiteren weist der DAV darauf hin, dass für Inkassounternehmen der § 130d ZPO nicht gilt; diese dürfen also weiterhin alle Vollstreckungsanträge auf dem normalen Postweg einreichen. Deshalb, so der DAV, kann es sich auch für Anwälte lohnen, in besonders eilbedürftigen Fällen ggf. ein Inkassobüro einzuschalten, wenn beobachtet wird, dass die jeweilige Gerichtsgeschäftsstelle postalische Anträge schneller bearbeitet als digitale Eingänge.
[Red.]
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