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Fristversäumnis bei vorzeitigem Abbruch der Faxzustellung

Fristversäumnis bei vorzeitigem Abbruch der Faxzustellung

Auf eine neue Entscheidung des BGH zum „Dauerbrenner“ Faxzustellung an das Rechtsmittelgericht hat kürzlich die Bundesrechtsanwaltskammer aufmerksam gemacht. Darin entschied der III. Zivilsenat, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist, wenn der Rechtsanwalt „vorschnell aufgibt“, die Rechtsmittelschrift an das Gerichtsfax zu übermitteln, weil er eine Störung beim Empfänger vermutet, mit dessen Beseitigung er nicht mehr am selben Tag rechnet (BGH, Beschl. v. 26.8.2021 – III ZB 9/21).

Der Fall: Der Prozessbevollmächtigte hatte vorgetragen, nach Eingang der Deckungsschutzzusagen kurz vor mittags am Tag des Fristablaufs habe eine seiner Mitarbeiterinnen zwischen 14 und 15:05 Uhr viermal erfolglos versucht, eine Berufungsschrift per Telefax an das OLG unter der ihnen bekannten Nummer zu übermitteln. Das Gerät habe im Sendebericht ausgeworfen „Keine Antwort“, er sei daher davon ausgegangen, dass das Faxgerät nicht erreichbar gewesen sei. Der diensthabende Justizbedienstete habe ihr weder eine andere Telefaxnummer am OLG gegeben noch einen telefonischen Kontakt zu einer Geschäftsstelle des OLG mitgeteilt, sodass die Berufungsschrift daraufhin noch am selben Tag per Post ans OLG geschickt wurde. Dem BGH reichte das nicht aus.

Zwar liege bei einem gestörten Empfangsgerät bei Gericht, auch bei den wie hier geltend gemachten Leitungsstörungen, die entscheidende Ursache für die versäumte Frist in der Sphäre des Gerichts. Trotzdem müsse ein Anwalt alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergreifen, wenn wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung zunächst nicht zustande komme. Und auch wenn er nicht innerhalb kürzester Zeit unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen eine andere Zugangsart sicherstellen müsse, so habe er doch bis zum Fristablauf weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen und so ausschließen müssen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen, so der Senat. Vor allem, wenn es auch sein könne, dass nur eine zeitlich beschränkte und bis zum Fristablauf behobene Störung vorliege, dürfe ein Anwalt seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell weit vor Fristablauf aufgeben und die Probleme dem Empfangsgericht zuschreiben. Es sei also nicht auszuschließen, dass die Anwälte die Berufungsschrift noch fristgerecht an das Berufungsgericht hätten übermitteln können, wenn sie es nach 15:05 Uhr noch weiter versucht hätten.

Um diese Uhrzeit am Nachmittag aufzugeben, sei jedenfalls zu früh und damit ein vorschnelles und schuldhaftes Handeln i.S.d. Prozessrechts, so der Senat. Zur Frage, ab wann genau oder nach wie vielen vergeblichen Faxversuchen ein Prozessbevollmächtigter seine Bemühungen aufgeben darf, ohne schuldhaft zu handeln, äußert sich auch diese Entscheidung leider nicht. Allerdings verwies der Senat auf eine vorangegangene Entscheidung des VIII. Zivilsenats aus dem Jahr 2019, worin dieser ausführte, dass er auch ein „Aufgeben“ gegen 20 Uhr noch als zu früh erachtet (Beschl. v. 20.8.2019 – VIII ZB 19/18). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte angegeben, innerhalb von mehr als vier Stunden 54 Übermittlungsversuche unternommen zu haben. Da nach 17 Uhr bei Gericht auch niemand mehr telefonisch zu erreichen gewesen sei, habe er seine Bemühungen gegen 20 Uhr eingestellt. Die Besonderheit dieses Falls bestand allerdings darin, dass das Gerichtsfax nicht gestört, sondern stundenlang mit dem Empfang eines hunderte Seiten umfassenden Schriftsatzes eines anderen Kollegen beschäftigt war und deshalb über längere Zeit die Meldung „Empfangsgerät belegt“ ausgab. In einem solchen Fall, so der BGH, müsse der Anwalt davon ausgehen, dass er seinen Übermittlungsversuch in einer „besonders frequentierten Zeit“ unternehme und daher in den „späten Abendstunden“ eventuell noch Erfolg haben könnte.

[Quellen: BRAK/BGH]

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