Beitrag

Übergangsfrist im Waffenrecht läuft aus

Übergangsfrist im Waffenrecht läuft aus

Personen, die durch die Waffenrechtsreform 2020 verbotene oder unter Erlaubnispflicht gestellte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine besitzen, können diese nur noch bis zum 1. September abgeben bzw. ihren Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren. Darauf hat das Bundesinnenministerium (BMI) im August in einer Pressemitteilung hingewiesen.

Mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz vom Februar 2020 wurden bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten bzw. unter Erlaubnispflicht gestellt. Anlass für die Neuregelung war eine im Jahr 2017 geänderte EU-Richtlinie, mit der die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden soll.

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über zehn Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss sind nunmehr verboten. Mit der Gesetzesänderung wurde jedoch eine Besitzstandsregelung geschaffen. Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13.6.2017 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie – erworben haben, können diese bis zum 1.9.2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen und dürfen sie dann auch weiterhin behalten. Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, können noch bis zum 1.9.2021 straffrei z.B. bei der Polizei abgegeben werden. Alternativ können Besitzer bis zum selben Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen.

Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können. Diese sind aufgrund der Waffenrechtsänderung nun rechtlich wie die Ausgangswaffe eingestuft, das heißt, sie sind i.d.R. erlaubnispflichtig. Besitzer solcher erlaubnispflichtigen Salutwaffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, können diese nur noch bis zum 1.9.2021 bei ihrer Waffenbehörde beantragen.

Teile von Schusswaffen wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe sind künftig als wesentliche Waffenteile eingestuft. Damit sind z.B. Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen (u.a. Sturmgewehren) verbotene Gegenstände. Besitzer solcher Waffenteile können noch bis zum 1.9.2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen oder das Waffenteil straffrei bei der Polizei abgeben.

Das BMI weist darauf hin, dass sich die betroffenen Waffenbesitzer bei Fragen zu den Regelungen auch an ihre örtliche Waffenbehörde wenden können.

[Quelle: BMI]

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…