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Neuregelungen im Januar

Neuregelungen im Januar

Rund um den Jahreswechsel 2020/21 sind wieder zahlreiche Neuregelungen in Kraft getreten. Ein Großteil davon dient der Bewältigung der Corona-Pandemie. Daneben steigen zu Jahresbeginn erneut soziale Leistungen wie Sozialhilfe, Kindergeld und Rente. Neuerungen gibt es zudem in den Bereichen Klimaschutz, Arbeit, Justiz und Steuern. Die wichtigsten Neuregelungen sind nachstehend kurz wiedergegeben.

  1. Bewältigung der Corona-Pandemiea) Schutzmasken für ÄltereSeit dem 15.12.2020 können sich über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen. Das sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor.b) Schnelltests an Schulen und KitasBereits seit dem 19. November entfällt aufgrund des neuen Bevölkerungsschutzgesetzes der sog. Arztvorbehalt für Corona-Schnelltests. Allerdings müssen die Schnelltests jetzt durch entsprechend geschultes Personal erfolgen. Die Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung regelt seit dem 4. Dezember zudem, dass die Schnelltests nun auch für Schulen und Kitas zur Verfügung stehen.c) Überbrückungshilfen für Unternehmen und SelbstständigeUnternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, erhalten mit der sog. Überbrückungshilfe III finanzielle Unterstützung. Sie gilt ab dem 1.1.2021 und wurde bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Überbrückungshilfe III wird als Vorschuss ausgezahlt. Das gilt auch, wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.d) KurzarbeitergeldDie Sonderregelungen im Beschäftigungssicherungsgesetz zum Kurzarbeitergeld sind über das Jahresende 2020 hinaus verlängert worden. Ziel ist es, Beschäftigten und Unternehmen mehr Sicherheit zu geben und Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im laufenden Jahr zu schaffen.e) Vereinfachter Zugang zur GrundsicherungInsbesondere für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige ist der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31.3.2021 verlängert worden. Für Antragsteller heißt dies, dass zunächst weiterhin die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt werden, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen und vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt werden.f) Unterstützung für soziale EinrichtungenDas Sozialdienstleister-Einsatzgesetz ist ebenfalls bis zum 31.3.2021 verlängert worden. Damit erhalten viele soziale und fürsorgerische Einrichtungen weiterhin finanzielle Unterstützung.g) Entschädigungsleistungen für ElternRückwirkend zum 16. Dezember in Kraft gesetzt wurde eine Änderung im Infektionsschutzgesetz, der zufolge Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Wechselunterricht zuhause betreuen müssen, eine Entschädigung erhalten. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Den betroffenen Eltern soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 67 % des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 € monatlich.h) ZensusDie nächste Volkszählung in Deutschland ist wegen der Corona-Pandemie um ein Jahr verschoben worden. Geplanter Termin ist nun der 15.5.2022.
  2. Gesundheitswesena) Digitalisierung im GesundheitswesenMit dem bereits im Oktober in Kraft getretenen Patientendaten-Schutz-Gesetz werden ab 2021 digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte oder das E-Rezept nutzbar. Dabei sollen sensible Gesundheitsdaten bestmöglich geschützt bleiben. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.b) Altenpflege und GeburtenhilfeAm 1. Januar in Kraft getreten ist das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz. Es sieht vor, 120.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege sowie neue Stellen für Hebammen in Krankenhäusern zu schaffen.c) ApothekenSeit dem 15.12.2020 können Apotheken vor Ort mehr pharmazeutische Dienstleistungen anbieten, wie Grippeschutzimpfungen oder Beratungen chronisch Kranker. Außerdem erhalten sie mehr Geld für Nacht- und Notdienste.
  3. Arbeit und Sozialesa) Arbeitsschutz in der FleischindustrieDas neue Arbeitsschutzkontrollgesetz soll für sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie sorgen. Fleischbetriebe werden nunmehr stärker kontrolliert. Ab dem 1.1.2021 werden Werkverträge und ab dem 1.4.2021 auch Zeitarbeitsverträge verboten.b) MindestlohnDer gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar auf 9,45 € angehoben worden. In den kommenden Jahren wird er schrittweise weiter erhöht.c) Sozialhilfe-RegelsätzeWer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt seit dem 1. Januar mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 446 € im Monat – 14 € mehr als bisher (s. ausführlicher hierzu bereits Anwaltsmagazin ZAP 23/2020, S. 1218).d) BeitragsbemessungsgrenzenSeit dem 1. Januar gelten auch neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst (vgl. ausführlicher hierzu Anwaltsmagazin ZAP 21/2020, S. 1097).e) Zugang zu FamilienleistungenBereits Mitte Dezember ist das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen in Kraft getreten. Damit wird der Zugang zu zentralen Familienleistungen wie Elterngeld und Kindergeld vereinfacht.f) Ganztagsbetreuung von GrundschulkindernEbenfalls bereits im Dezember in Kraft getreten ist ein Gesetz, mit dem ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder verstärkt werden sollen. Die Regelung soll Eltern zudem bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen. Der Bund fördert dieses Programm mit insgesamt 3,5 Mrd. Euro.g) Einführung einer GrundrenteSeit dem 1. Januar erhalten Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt, jedoch unterdurchschnittlich verdient haben, eine spürbar höhere Rente. Die sog. Grundrente wird als Zuschlag zur bisherigen Rente neu eingeführt; die erforderlichen Mittel werden durch eine Anhebung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung aufgebracht.h) Digitale RentenübersichtKünftig soll sich jeder Bürger mit einem Blick über den Stand seiner individuellen Ansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge informieren können. Ein entsprechendes Gesetz hat zu diesem Zweck eine „Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht“ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet. Diese entwickelt nun ein Online-Portal, über das mittels Steuer-Identifikationsnummer eine individuelle Digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann. Für die Bürger soll das Angebot ab Herbst 2023 bereitstehen.
  4. Steuerna) UmsatzsteuerDie vorübergehende Senkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes auf 16 % durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz endete mit dem 31.12.2020; seit dem 1. Januar gilt wieder der alte Steuersatz von 19 %. Welche Auswirkungen dies auf die anwaltliche Rechnungsstellung hat, ist – samt Praxisbeispielen – in einem Informationspapier der BRAK nachzulesen (vgl. Anwaltsmagazin ZAP 24/2020, S. 1288).b) SolidaritätszuschlagBis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € fällt ab 2021 kein Solidaritätszuschlag mehr an. Das betrifft etwa 90 % der Steuerzahler. Weitere 6,5 % der Soli-Zahler profitieren von einer sog. Milderungszone, die für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 € greift. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge.c) Kfz-SteuerFür Pkw, die ab 2021 neu zugelassen werden, fließt neben dem Hubraum künftig verstärkt eine Klimakomponente in die Kfz-Steuer ein. Sie orientiert sich am CO2-Ausstoß des Autos und steigt in sechs Stufen von zwei Euro bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer. Die bisherige Freigrenze von 95 Gramm CO2 je Kilometer gilt auch weiterhin. Bis zu diesem Wert wird keine Steuer erhoben.d) PendlerpauschaleDie Entfernungspauschale ist zum 1. Januar – ab dem 21. Kilometer Fahrtweg – auf 35 Cent pro Kilometer angehoben worden. Bei einem Arbeitsweg von weniger als 21 Kilometern bleibt es bei 30 Cent Pendlerpauschale pro zurückgelegten Kilometer. Für Geringverdiener gibt es zusätzlich zur Pendlerpauschale die sog. Mobilitätsprämie, eine befristete steuerliche Förderung bis 2026.e) FamilienleistungenKindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag sind mit dem 1.1.2021 angehoben worden. Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Bis 2022 wächst der Betrag, auf den keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, auf 9.984 € pro Jahr.f) Leistungen für BehinderteZum 1.1.2021 sind bei der Lohn- und Einkommenssteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft getreten. Dabei werden u.a. die Pauschbeträge für Behinderte und die Pflege-Pauschbeträge für Angehörige erhöht oder erstmalig eingeführt.
  5. Umwelt und Verkehra) CO2-AbgabeUnternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln, müssen seit dem 1. Januar dafür einen CO2-Preis bezahlen. Sie werden verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den ihre Produkte verursachen, Verschmutzungsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Das geschieht über den neuen nationalen Emissionshandel. Dieses nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startet ab Januar mit einem Festpreis pro Tonne CO2. Dieser beträgt zunächst 25 €. Danach wird er schrittweise auf bis zu 55 € im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 € gelten.b) Entlastung für WohngeldempfängerUm soziale Härten bei der CO2-Bepreisung (s. dazu vorstehend) zu vermeiden, werden ab Januar Wohngeldempfänger bei den Heizkosten entlastet. Davon sollen mehr als 600.000 Haushalte profitieren können.c) Energetische GebäudesanierungZum 1. Januar ist die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung angelaufen. Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, Erneuerbare Energien für Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme.d) FernstraßenverwaltungSeit dem 1. Januar sind nicht mehr die Bundesländer für die deutschen Autobahnen zuständig. Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb, Verwaltung und Finanzierung der deutschen Autobahnen liegt dann im Aufgabenbereich des Bundes, der dafür die Autobahn GmbH gegründet hat. Diese soll das Bundesfernstraßennetz effizienter verwalten.
  6. Recht und Justiza) Urheberrechtliche AbmahnungenBereits am 2. Dezember in Kraft getreten ist eine Neuregelung, der zufolge urheberrechtliche Abmahnungen transparenter werden sollen und Gegenansprüche einfacher geltend gemacht werden können. Ziel ist ein verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen. Wirtschaftsverbände dürfen demnach nur noch dann abmahnen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz überprüft wurden und auf einer Liste der klagebefugten Verbände eingetragen sind. Mitbewerber können bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr aussprechen und bei einer erstmaligen Abmahnung kein Versprechen einer Vertragsstrafe fordern. Der sog. fliegende Gerichtsstand wird eingeschränkt. Um den Wettbewerb auf dem Markt zu verbessern, werden außerdem das Designrecht eingeschränkt und eine Reparaturklausel für sog. sichtbare Einzelteile für Reparaturzwecke, etwa bei Autoersatzteilen, eingeführt.b) Sanierungs- und InsolvenzrechtAm 1. Januar teilweise in Kraft getreten ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Es soll das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht modernisieren und effektiver ausgestalten. Unternehmen soll es ermöglicht werden, sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Dies geschieht auf Grundlage eines Restrukturierungsplans, den die Gläubiger mehrheitlich annehmen müssen.c) RechtsanwaltsgebührenEbenfalls zum 1. Januar in Kraft getreten ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021). Mit ihm werden u.a. die anwaltlichen Gebühren nach nunmehr sieben Jahren ohne Gebührenerhöhung an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Das Gesetz enthält neben einer linearen Anpassung der Gebühren auch strukturelle Änderungen im RVG.d) Pässe und PersonalausweiseBereits am 14. Dezember In Kraft getreten ist das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Mit ihm soll Manipulationen bei der Passbeantragung und unerlaubten Grenzübertritten vorgebeugt werden. In Zukunft sind Fotostudios und Fotografen dazu verpflichtet, ein Passfoto ausschließlich digital zu erstellen und über eine sichere Übermittlung an die Pass- bzw. Personalausweisbehörde zu versenden. Alternativ kann das Lichtbild auch direkt vor Ort in der Behörde und unter Aufsicht eines Mitarbeiters angefertigt werden. Das Mitbringen von Fotos zur Aufnahme in den Ausweis ist nicht mehr möglich.
  7. Planungsrecht – Große InfrastrukturprojekteMit dem neuen Investitionsbeschleunigungsgesetz sollen künftig Raumordnungs-, Genehmigungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Verkehrsbereich schneller umgesetzt werden. Danach werden Raumordnungsverfahren (einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung) künftig nur noch durchgeführt, wenn es vom Vorhabenträger als zielführend angesehen wird oder die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Konflikte erwartet. Im Schienenverkehr wird die Elektrifizierung von Strecken von einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren freigestellt, soweit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die Eingangszuständigkeit für entsprechende Streitigkeiten vom Verwaltungsgericht auf das OVG bzw. den Verwaltungsgerichtshof verlagert.
  8. LandwirtschaftSeit dem 1. Januar ist die betäubungslose Ferkelkastration in Deutschland verboten. Mit diesem Datum trat europaweit eine der strengsten Regelungen in Kraft: Eine vollständige Schmerzausschaltung muss garantiert sein. Ferkel dürfen nur noch unter Vollnarkose kastriert werden. Anders als in anderen Mitgliedstaaten reichen eine lokale Betäubung oder Schmerzlinderung in Deutschland nicht mehr aus.

[Quelle: Bundesregierung]

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