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Neuregelungen im April

Neuregelungen im April

In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Überwiegend beziehen sie sich auf die derzeitige Corona-PandemieNeuerungen zum Adoptivrecht, zum Schutz von Kindern im Internet und zum Straßenverkehr. Im Einzelnen:

  • Schutz der öffentlichen Gesundheit: Der Bundestag hat im März beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite weiterhin besteht. Damit gelten zahlreiche Regelungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Bewältigung der pandemiebedingten Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und auf die Pflege dienen, über den 31.3.2021 hinaus fort. Dies betrifft z.B. die Coronavirus-Testverordnung, die Coronavirus-Impfverordnung und die Corona-Einreiseverordnung.
  • Kostenfreie Gesundheitstests: Bereits am 8.’März ist die neue Corona-Testverordnung in Kraft getreten. Sie sieht v.a. einen kostenfreien Test pro Woche für alle Bürger vor und regelt die Bestätigungsdiagnostik mit einem sog. PCR-Test.
  • Impfstoffe: Mit einer neuen Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums ist die bisherige Altersgrenze für den Impfstoff des Herstellers AstraZeneca, die bisher bei 65 Jahren lag, entfallen. Der Impfstoff kann nun – entsprechend der Empfehlung des Ständigen Impfkommission (STIKO) – bei allen Impfberechtigten ab 18 Jahren eingesetzt werden. (Hinweis der Redaktion: Nach Bekanntwerden von Komplikationen wird dieser Impfstoff aufgrund einer Anfang April aktualisierten Empfehlung der Impfkommission allerdings bis auf Weiteres nur an Personen über 60’Jahren verabreicht.)
  • Homeoffice-Regelung: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist bis zum 30. April verlängert worden. Damit müssen Unternehmen ihren Beschäftigten weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Zudem werden sie verpflichtet, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen.
  • Antragsfrist für Kurzarbeit: Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld auch weiterhin in Anspruch nehmen. Die Antragsfrist wurde um drei Monate bis zum 30. Juni verlängert; entsprechendes gilt für die Leiharbeit. Betriebe, die bis 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember in Anspruch nehmen. Die Erleichterungen galten zuvor nur für Betriebe, die bis zum 31. März Kurzarbeit eingeführt hatten.
  • Einmalzahlung in der Grundsicherung: Leistungsberechtigte in der Grundsicherung erhalten eine Einmalzahlung von 150 €. Diese soll dazu dienen, coronabedingte zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren, etwa Tests, Schutzmasken oder Desinfektionsmittel; Kinder von Leistungsberechtigten erhalten einen Kinderbonus in gleicher Höhe. Darüber hinaus wird i.R.d. Sozialschutzpakets III auch der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung bis zum 31.12.2021 verlängert. Das bedeutet, dass weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden und die Vermögensprüfung nur eingeschränkt durchgeführt wird. Auch die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag wird bis Ende des Jahres verlängert.
  • Planungs- und Genehmigungsverfahren: Planungsunterlagen für öffentliche Bau- und Erschließungsprojekte müssen weiterhin nicht öffentlich ausgelegt werden. Mit einer Verlängerung im Planungssicherstellungsgesetz wird bis Ende 2022 erlaubt, dass die öffentliche Beteiligung in Genehmigungsverfahren rechtssicher online durchgeführt werden kann.
  • Adoptionen: Zum 1. April ist eine Neuregelung, der zufolge Adoptivfamilien, die Herkunftsfamilien und die betroffenen Kinder mehr Hilfe und Unterstützung erhalten, in Kraft getreten. Geschehen soll dies durch eine bessere Beratung, Aufklärung und Vermittlung. Auslandsadoptionen müssen künftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden.
  • Jugendschutz: Ebenfalls zum 1. April sind Änderungen im Jugendschutzgesetz, wonach Kinder und Jugendliche künftig besser im Internet und in sozialen Medien geschützt werden sollen, in Kraft getreten. Anbieter werden zu diesem Zweck verpflichtet, Minderjährige vor Mobbing, sexueller Belästigung oder Kostenfallen zu bewahren.
  • Energiewende: Bereits am 4. März ist eine Änderung im Bundesbedarfsplangesetz, mit der zahlreiche Stromnetzausbauvorhaben geändert oder neu aufgenommen wurden, in Kraft getreten.
  • Geldwäschebekämpfung: Der komplexe bisherige Tatbestand der Geldwäsche ist durch eine neue Strafvorschrift ersetzt und deutlich’erweitert worden. Nach der Neufassung kommt es nicht mehr darauf an, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten stammen. Entscheidend ist nur noch, dass ein Vermögenswert durch irgendeine Straftat erlangt wurde, ganz gleich, ob durch Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue. Der neue Tatbestand greift bereits dann, wenn der Täter die kriminelle Herkunft des Vermögenswertes leichtfertig nicht erkennt oder in Kauf nimmt und ihn verbirgt oder verschleiert.
  • Bekämpfung von Hasskriminalität: Am 3. April ist das Gesetzespaket zur Bekämpfung von Hass und Hetze in Kraft getreten. Wer öffentlich im Internet Menschen beleidigt, kann ab sofort mit bis zu zwei Jahren statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. Der bisherige strafrechtliche Schutz vor Beleidigung, Verleumdungen und übler Nachrede gegen Personen des politischen Lebens gilt nun ausdrücklich auf allen politischen Ebenen und damit auch für Kommunalpolitiker. Von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen Betroffene können leichter als bisher eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen, um zu verhindern, dass ihre Adressen weitergegeben werden.
  • Fahrprüfung im Straßenverkehr: Seit dem 1.’April ist es möglich, die Fahrerlaubnisprüfung für die Fahrerlaubnisklasse B auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass dann die Fahrerlaubnis auf das Führen solcher Fahrzeuge beschränkt ist. Voraussetzung dafür sind allerdings mindestens zehn zusätzliche Fahrstunden in einem Schaltfahrzeug und eine Bescheinigung über die Fahrtauglichkeit mit Schaltgetriebe. Damit soll der Einsatz von E-Autos in der Fahrausbildung gefördert werden, denn Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und hochautomatisierten Fahrfunktionen sind heute i.d.R. mit Automatikgetrieben oder auch ganz ohne Getriebe ausgestattet.

[Quelle: Bundesregierung]

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