Zu dem vom Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Juli kritisch Stellung genommen. Mit dem Gesetz sollen – in Umsetzung des Koalitionsvertrags – Kommunen bei der „ Aktivierung “ von Bauland und bei der Sicherung bezahlbaren Wohnens unterstützt werden. Dazu sollen insb. Änderungen des Baugesetzbuches vorgenommen werden. In der Baunutzungsverordnung soll die neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ eingeführt und durch Anpassung von Obergrenzen mehr Flexibilität bei der Ausweisung insb. von Flächen für den Wohnungsbau im Hinblick auf die Bebauungsdichte ermöglicht werden.
In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK, dass die Regelungsvorschläge überwiegend nicht erforderlich sind, weil die Kommunen auch nach geltendem Recht bereits entsprechend handeln können. Zudem zeigt die Kammer „Systembrüche“ auf und bezweifelt insgesamt, ob das Bauplanungsrecht der geeignete Regelungsort ist, um eine Anreizwirkung für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zu verankern.
Eine der kritisierten Regelungen ist etwa die Änderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts in §§ 24 und 25 BauGB. Das Instrument des Vorkaufsrechts habe schon in der Vergangenheit keine große Wirksamkeit in der Praxis entfaltet. Grund dafür sei, dass die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts für Gemeinden nur schwer zu bewerkstelligen sei und kleine und mittlere Gemeinden oftmals überfordere. Es bestehe derzeit also eher eine praktische und keine rechtliche Hürde.
Jetzt solle das Vorkaufsrecht mit einer Regelung, die mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte, noch erweitert werden. Durch die mit den unbestimmten Rechtsbegriffen verbundene Rechtsunsicherheit stehe zu befürchten, dass Gemeinden auch unter Geltung des neuen Rechts von dem Instrument des Vorkaufrechts keinen Gebrauch machen würden. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „ brachliegendes Grundstück “ oder „ deutlich stärker steigende Mieten “ bedürften vielmehr erst der Konkretisierung durch die Rechtsprechung, um Planungssicherheit zu geben. Eine Stagnation bei Transaktionen von „ brachliegenden Grundstücken “ stehe daher zu befürchten; dies wirke dem Gesetzeszweck einer zügigen Schaffung von Wohnraum entgegen.
[Quelle: BRAK]











