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Einseitige Änderung von AGB durch Banken

Einseitige Änderung von AGB durch Banken

Eine bedeutsame Entscheidung für alle Bankkunden hat kürzlich der BGH getroffen. Danach sind Klauseln in Banken-AGB unwirksam, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der Geschäftsbedingungen der Bank fingieren (BGH, Urt. v. 27.4.2021 – XI ZR 26/20).

Mit derartigen Schreiben hat wohl jeder Bankkunde schon Bekanntschaft gemacht: Die Bank übersendet per Post neue Geschäftsbedingungen; im Anschreiben heißt es meist lapidar, dass die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn er nicht innerhalb einer gewissen Frist widerspricht. Gestützt wird dieses Vorgehen auf die derzeitigen Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen. Auf eine Klage von Verbraucherverbänden entschied nun der Bankensenat des BGH, dass diese Klauseln unwirksam sind; derartige Instrumente zur einseitigen Leistungsgestaltung hebelten vertragliche Grundprinzipien aus und benachteiligten die Bankkunden unangemessen.

Es werde von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB abgewichen, indem das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert werde, stellten die Richter fest. Allgemeine Änderungsklauseln böten einseitig eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten. Dass „vereinbarte“ Änderungen ihrerseits der Ausübungskontrolle unterlägen, gleiche diesen Umstand nicht aus. Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen könnten, sei vielmehr ein Änderungsvertrag notwendig.

Erste Reaktionen auf die Entscheidung des Bankensenats fielen unterschiedlich aus. Während einige Experten kaum Auswirkungen in der Praxis sehen, sondern lediglich „mehr Bürokratie und Post“ erwarten, sehen andere weite Teile der gesamten Branche betroffen, weil die jetzt aktuell beanstandeten Klauseln im Wesentlichen den Muster-AGB der Banken und jenen der Sparkassen entsprechen. Zudem sei die Praxis der Zustimmungsfiktion auch bei Zahlungsdienstleistern wie etwa PayPal weit verbreitet. Vertreter der Bankenbranche teilten nach Bekanntwerden der Entscheidung mit, eine weitergehende Analyse des Urteils sowie eine Bewertung seiner Auswirkungen seien erst möglich, wenn auch die vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils vorlägen; dies könne aber noch Monate dauern.

[Red.]

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