Drittberatung durch Syndikusrechtsanwälte?
In Berlin wird derzeit die Frage diskutiert, ob Syndikusrechtsanwälten, die bei Rechtsdienstleistern wie etwa Legal-Tech-Unternehmen angestellt sind, eine geringfügige Drittberatung für ihre Arbeitgeber ermöglicht werden soll. Ein entsprechender Vorschlag wurde, wie verlautete, aus dem parlamentarischen Raum an das Bundesjustizministerium mit dem Ziel, dass zumindest eine geringfügige Drittberatung durch Syndikusrechtsanwälte für deren nichtanwaltliche Arbeitgeber möglich sein soll, soweit die Arbeitgeber selbst rechtsdienstleistungsbefugt sind, herangetragen.
In ihrer offiziellen Stellungnahme lehnt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) diesen Vorschlag „mit Nachdruck“ ab. Das Anliegen diene, so die BRAK, allein den Interessen nichtanwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen auszuweiten und sich zusätzlich damit „schmücken“ zu können, ihre Leistungen würden durch einen Rechtsanwalt erbracht. Es besteht nach Auffassung der BRAK aber keinerlei Veranlassung, diese Interessen zu fördern. Denn eine solche Erlaubnis würde die Grenzziehung zwischen unabhängiger anwaltlicher Tätigkeit und den Dienstleistungen nichtanwaltlicher, von anwaltlichen Berufspflichten befreiter Anbieter verwässern und damit das Vertrauen in die unabhängige und berufspflichtgemäße Erbringung anwaltlicher Leistungen insgesamt unterminieren.
Für den Rechtsuchenden mache es nämlich einen grundlegenden Unterschied, ob er von mit allen beruflichen Rechten und Pflichten versehenen unabhängigen Organen der Rechtspflege und deren angestellten Rechtsanwälten beraten und vertreten werde, oder einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, der sich eines angestellten Syndikusrechtsanwalts bediene. Wer dies verkenne, trage dazu bei, die Grenzen verschwimmen zu lassen und schwäche nicht nur das Berufsbild des freien, unabhängigen Rechtsanwalts, sondern handele den Interessen der Rechtsuchenden und der geordneten Rechtspflege zuwider, zu deren Schutz das RDG außergerichtliche Rechtsdienstleistungen weitgehend Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalte.
[Quelle: BRAK]