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BVerwG ruft EuGH wegen einer Asylfrage an

BVerwG ruft EuGH wegen einer Asylfrage an

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat derzeit wegen Corona ein besonderes Problem: Asylbewerber, die in „normalen“ Zeiten aufgrund der Dublin III-Verordnung in andere EU-Staaten abgeschoben werden könnten, können zurzeit nicht abgeschoben werden. Der Grund liegt darin, dass einige Länder sich wegen der grassierenden Pandemie weigern, derartige Flüchtlinge, für die sie nach der EU-Verordnung zuständig wären, zurückzunehmen. Das ist nicht nur ein temporäres Problem; denn zugunsten der Asylbewerber, die gerne in Deutschland bleiben möchten, läuft eine sechsmonatige Überstellungsfrist. Ist diese verstrichen, bleibt Deutschland dauerhaft für die jeweiligen Flüchtlinge zuständig.

In dieser Situation ist das BAMF, wie Asylexperten berichteten, auf eine Idee gekommen: Das Amt setzte in Einzelfällen die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gem. § 80 Abs. 4 VwGO bis auf Weiteres aus, vermutlich mit dem Hintergedanken, dass dadurch die aufschiebende Wirkung des anhängigen Rechtsbehelfs des Asylbewerbers die Überstellungsfrist wieder unterbricht.

Asylrechtsanwälte halten dieses Vorgehen für einen unzulässigen „Trick“. Denn eine Aussetzung der Vollziehung dient eigentlich dem Rechtsschutz des Betroffenen; hier soll sie aber gerade zum Gegenteil führen. Das Vorgehen des BAMF wurde daher auch schon als „Taschenspielertrick“ bezeichnet, mit dessen Hilfe die Überstellungsfrist ausgehebelt werden könnte.

Da bereits zwei dieser Verfahren beim BVerwG anhängig sind, hat dieses jetzt den EuGH angerufen, um von ihm die Frage klären zu lassen, ob das Vorgehen des BAMF von der Dublin III-VO gedeckt ist (BVerwG, Beschlüsse v. 26.1.2021 – 1 C 52.20 u. 1’C’53.20). Bis zu einer Entscheidung könnten mit solchen Fällen befasste Rechtsanwälte – so ein Rat von Asylrechtsexperten – taktisch klug vorgehen und eventuell gar nicht erst gegen eine Abschiebungsanordnung klagen bzw. bereits anhängige Klagen wieder zurücknehmen. Dann wäre dem BAMF der oben beschriebene Weg versperrt.

[Red.]

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