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Bundestag beschließt einheitliche Bürger-Identifikationsnummer

Bundestag beschließt einheitliche Bürger-Identifikationsnummer

Der Bundestag hat Ende Januar das von der Bundesregierung eingebrachte Registermodernisierungsgesetz beschlossen. Damit soll eine wichtige Voraussetzung für die nutzerfreundliche Digitalisierung von Verwaltungsleistungen nach dem ebenfalls neuen Onlinezugangsgesetz geschaffen werden (vgl. Anwaltsmagazin ZAP 19/2020, S. 985). Zugestimmt hat das Parlament damit zugleich auch der umstrittenen Einführung und Verwendung einer einheitlichen Bürger-Identifikationsnummer. Hierfür wird auf die bereits existierende Steuer-Identifikationsnummer zurückgegriffen; sie soll in einem ersten Schritt auch für rund 50 weitere Register Verwendung finden, etwa im Melderegister, im Führerscheinregister, der Rentenversicherung und bei Krankenkassen.

Die Bundesregierung argumentiert, dass die einheitliche Identifikationsnummer sowohl für die Ämter als auch für die Bürger zahlreiche Vorteile bringt. So müssten Behörden die Bürgerinnen und Bürger künftig nicht mehr stets erneut bitten, Angaben wieder und wieder zu machen und Nachweise beizufügen, die an anderen Stellen der Verwaltung bereits vorliegen, z.B. Meldebescheinigungen oder Geburtsurkunden. Stattdessen werde es möglich, diese Nachweise mit dem Einverständnis der betroffenen Person bei der Behörde anzufordern, die sie bereits habe. Dadurch könnten die Bearbeitungszeiten deutlich verkürzt werden. Dies gelinge aber nur dann zuverlässig und schnell, wenn es unter den Behörden ein verlässliches Ordnungsmerkmal – eben die Identifikationsnummer – gebe.

Die Opposition hatte im Bundestag geschlossen gegen das Gesetz gestimmt; sie hält es für nicht mit der Verfassung vereinbar. Schwere rechtliche Bedenken hatten zuvor auch der Bundesrat sowie der Deutsche Anwaltverein geübt (vgl. Anwaltsmagazin ZAP 23/2020, S. 1216). Ein Gutachten der Friedrich-Naumann-Stiftung kam kürzlich explizit zu dem Ergebnis, dass die Einführung einer Personenkennziffer klar gegen die Vorgaben des sog. Volkszählungsurteils des BVerfG aus dem Jahr 1983 verstößt (vgl. Anwaltsmagazin ZAP 1/2021, S. 3 f.).

[Red.]

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