Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen können jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt treffen. Die Finanzverwaltung kann solche Prüfungen auch in Anwaltskanzleien, d.h. bei Berufsgeheimnisträgern, durchführen. Bei den betroffenen Kanzleiinhaberinnen und Kanzleiinhabern besteht aber oftmals eine gewisse Unsicherheit, ob der Betriebsprüferin oder dem Betriebsprüfer Zutritt zu den Kanzleiräumen gewährt werden muss, welche Mitwirkungspflichten bestehen, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen und inwieweit sie sich auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen dürfen oder sogar müssen.
Um den betroffenen Kollegen hier eine Orientierung zu geben, hat der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer sog. Handlungshinweise erarbeitet. Im Rahmen dieses 15-seitigen Leitfadens mit Stand April 2021 werden anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Handlungsmöglichkeiten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dargestellt. Die Hinweise können als PDF-Datei auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/2021-04-14-handlungshinweise-betriebspruefung.pdf eingesehen oder heruntergeladen werden.
[Quelle: BRAK]
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