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Anwaltskosten im obligatorischen Güteverfahren

Anwaltskosten im obligatorischen Güteverfahren

Eine wichtige Entscheidung zur Kostenerstattung im Güteverfahren hat kürzlich der BGH gefällt. Danach sind die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem obligatorischen Güteverfahren keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kostendes späteren Rechtsstreits. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren am Ende gewonnen wird und die Gegenseite zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 24.6.2021 – V ZB 22/20).

Der BGH hatte zwar bereits 2019 entschieden, dass die Anwaltskosten im freiwilligen Güteverfahren nicht erstattungsfähig sind (Beschl. v. 15.1.2019 – II ZB 12/17). Offengeblieben war seinerzeit aber, ob dies auch für das obligatorische Güteverfahren gilt. Die Frage blieb auch in der Literatur umstritten; die Mehrheit meinte, dass die Kosten in diesem Fall erstattet werden müssten. Allerdings schloss sich der BGH jetzt nicht der h.M., sondern der Mindermeinung an, die der Auffassung ist, dass die Kosten deshalb nicht erstattungsfähig sind, weil auch das obligatorische Streitverfahren nicht der Vorbereitung, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits dient.

Die neue Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Praxis, worauf kürzlich auch die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hingewiesen haben. Denn in vielen Bundesländern hängt die Zulässigkeit einer Klage davon ab, ob zuvor eine Einigung vor einer anerkannten Gütestelle versucht worden ist, etwa in Fällen eines Streitwerts unter 750 € oder – wie in dem der jetzigen BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall – in Nachbarrechtsstreitigkeiten.

Dass man als potenzieller Kläger das betreffende Güteverfahren zwingend durchführen müsse, um einen späteren Prozess überhaupt führen zu können, habe den Senat leider nicht von der Erstattungsfähigkeit überzeugen können, merkte die BRAK kritisch an. Und der DAV empfiehlt jedem Anwalt, der in Zukunft mit einem obligatorischen Güteverfahren befasst wird, zur Vorsicht: Die Vertretung in einem obligatorischen Güteverfahren stelle gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar, wofür eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG entstehe, die nicht (mehr) als Prozesskosten erstattungsfähig sei. Darauf sollten die Mandanten unbedingt hingewiesen werden, um ein Haftungsrisiko zu vermeiden.

[Quellen: BGH/BRAK/DAV]

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