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Änderungen für Anwaltsnotare

Änderungen für Anwaltsnotare

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat darauf hingewiesen, dass das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts im August nicht nur eine Reihe von Änderungen für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin mit sich gebracht hat (ausführlicher dazu Anwaltsmagazin ZAP 2021, S. 845 f.), sondern insb. auch eine Reihe von Neuerungen für Anwaltsnotare. Diese betreffen u.a. die Wartefrist für die Bestellung zum Anwaltsnotar bzw. zur Anwaltsnotarin, die Vertretung und die Gebührenfreiheit unter Kollegen. Einige der Neuerungen sind nachfolgend kurz dargestellt:

  • Wartefrist für die Bestellung: Bislang war zwingend die Einhaltung einer örtlichen Wartefrist für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare erforderlich: Bewerber mussten seit drei Jahren im betreffenden Amtsgerichtsbezirk tätig sein. Künftig können Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen Schwangerschaft oder Betreuung von Kindern oder nahen Angehörigen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr berücksichtigt werden bzw. sie werden nicht als Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit gewertet. Eine weitere Neuerung betrifft Fälle des Bewerbermangels im betreffenden Amtsgerichtsbezirk. In einem solchen Fall können auch Bewerber berücksichtigt werden, die dort erst zwei Jahre anwaltlich tätig sind oder bereits seit drei Jahren in einem benachbarten Amtsgerichtsbezirk desselben Bundeslandes als Anwalt tätig sind. Das soll insb. in ländlichen Bezirken die Versorgung mit notariellen Dienstleistungen sicherstellen.
  • Vertretung: Es ist nun möglich, die sog. ständige Vertretung für einen kürzeren oder längeren Zeitraum als bisher zu bestellen, um Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren ggf. Planungssicherheit zu verschaffen, wenn aus Gründen der Kindererziehung oder der Angehörigenpflege voraussichtlich für einen längeren Zeitraum als ein Kalenderjahr ein erhöhter Vertretungsbedarf bestehen wird. Für den Fall, dass zusätzlich auch die ständige Vertretung abwesend oder verhindert sein wird, kann zukünftig eine „weitere Vertretung“ bestellt werden. Im Falle einer Erkrankung hat die Notarin bzw. der Notar nicht nur die Möglichkeit, die Bestellung einer Notarvertretung zu beantragen, sondern kann das Amt für einen bestimmten Zeitraum auch niederlegen, ohne Gefahr zu laufen, es zu verlieren. Die bisherige Höchstdauer einer Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie am selben Amtssitz wird zukünftig von einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Schwangere Notarinnen haben die Möglichkeit der Amtsniederlegung zum Zwecke der Betreuung des Kindes künftig nicht erst ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, sondern bereits mit dem Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.
  • Prüfungsverfahren: Bisher konnte eine bestandene Prüfung frühestens nach drei Jahren ab Bekanntgabe des Bescheides mit dem Ziel der Notenverbesserung vorgenommen werden. Künftig ist es nach einer bestandenen Prüfung immer und ohne weitere Voraussetzungen erlaubt, die Prüfung einmal zu wiederholen, wenn man seine Note verbessern möchte. In der mündlichen Prüfung ist nur noch ein Prüfungsgespräch von 45 Minuten vorgesehen. Zwingend vorgeschrieben ist jetzt, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses Anwaltsnotarin oder -notar sein muss. Diese dürfen nun auch den Vorsitz im Prüfungsausschuss führen.
  • Gebührenfreiheit unter Kollegen: Die meisten Notarkammern hatten gem. § 17 BNotO Regelungen geschaffen, nach denen unter Notarinnen und Notaren und deren Mitarbeitern auf die Gebührenerhebung bei Beurkundungen verzichtet werden konnte. Der Erlass derartiger allgemeiner Regelungen ist nun nicht mehr möglich. Im Ergebnis, so resümiert der DAV, sei damit die Möglichkeit der Gebührenbefreiung für Kolleginnen und Kollegen abgeschafft.

[Quelle: DAV]

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