Anwältin F. hat für ihren Mandanten einen Titel über eine Forderung von 3.000 EUR erwirkt. Auf seinen Auftrag hin leitet F. anschließend die Vollstreckung ein und kreuzt im Modul M des Antrags (Erlass Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) das entsprechende Feld an, um Kontoauszüge des Schuldners zu bekommen („die erteilten Kontoauszüge ab Zustellung im Original oder als Kopie … herauszugeben“). Der Gerichtsvollzieher findet beim Schuldner keine Unterlagen vor, da dieser sein Konto online führt und seine Auszüge nicht am Drucker seiner Bankfiliale abholt bzw. sich zuschicken lässt, sondern nur online abruft und dort auch archiviert.