43a Abs. 4 S. 1 BRAO regelt das Verbot, dass ein Anwalt in derselben Rechtssache nicht beide Parteien beraten oder vertreten darf. So z. B. wenn die Interessen zweier Parteien in einer Verkehrsunfallsache gegeneinanderstehen, also wenn Schädiger und Unfallopfer ein Interesse haben, möglichst wenig Schadenersatz zu leisten bzw. hohe Entschädigung / Leistungen zu erhalten. Allerdings steht in der Vorschrift auch, dass ein Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen gilt, wenn der Anwalt den Anderen „beraten oder vertreten hat“.
Anwalt D. vertritt einen Mandanten zunächst in einer erbrechtlichen Sache (Nachlassabwicklung, Grundstücksverkauf) anwaltlich und berät diesen dann auf Wunsch nicht-anwaltlich, wie das Geld aus dem Verkauf angelegt werden kann. D. empfiehlt einen Darlehensvertrag mit einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist. D. meint, er habe die ursprüngliche Angelegenheit lediglich weitergeführt. Deshalb verstößt er auch nicht gegen das Tätigkeitsverbot, denn dies würde nur für Fälle gelten, wenn ein Anwalt den Anderen im widerstreitenden Interesse „beraten oder vertreten hat“, also in abgeschlossenen Sachen.