Rechtsanwalt A erhält von seinem Mandanten K den Auftrag, eine Werklohnforderung gerichtlich geltend zu machen. Rechtsanwalt A schickt dem Vertragspartner seines Mandanten B eine weitere Zahlungsaufforderung, der ein Entwurf der Klageschrift beigefügt worden ist.
Einige Tage später erhält Rechtsanwalt A von dem anwaltlichen Bevollmächtigten des B, Rechtsanwalt C, einen Telefonanruf. In dem Telefonat macht Rechtsanwalt C Mängeleinreden geltend, erklärt sich jedoch für den Mandanten bereit, dass B einen Teil zur Abgeltung der Werklohnforderung zahlt und er auf die weitere Erhebung von Mängeleinreden verzichtet. Rechtsanwalt A erklärt dem Rechtsanwalt C, er könne über diesen Vorschlag nicht selbst entscheiden, werde ihn aber prüfen und mit seinem Mandanten K besprechen.