Rechtsanwalt R hat vor dem zuständigen LG gegen den Beklagten, seinen früheren Mandanten, erfolgreich rückständiges Honorar eingeklagt. Aufgrund der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung beantragt Rechtsanwalt R die Festsetzung der von ihm verauslagten gerichtlichen Verfahrensgebühr sowie einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.



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