Bei Rahmengebühren kommt es nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG vor allem darauf an, wie umfangreich und schwierig die Anwaltstätigkeit ist, welche Bedeutung die Sache hat und wie es wirtschaftlich um den Mandanten steht. Aber andere Kriterien können ebenfalls eine Rolle spielen und den Anwaltsjob aufwendiger machen. Ist ein Mandant aus unterschiedlichen Gründen eingeschränkt, so dass die Gespräche mit ihm schwieriger sind oder länger dauern, bis der Sachverhalt eindeutig geklärt ist, kann der Anwalt eine erhöhte Gebühr ansetzen.
Selbst wenn Mandanten Hilfspersonen mitbringen, um den Anwalt zu unterstützen, bleibt die Sache für ihn trotzdem anspruchsvoller. Mandant und Hilfsperson müssen sich zwischendurch verständigen, und der Anwalt wird bei der Begleitung auch zwischendurch nachhaken, da er Missverständnisse konsequent vermeiden muss. Es bleibt also in solchen Fällen auch dann bei einem Mehraufwand, der eine höhere Gebühr rechtfertigt.