Der Rechtsanwalt hat für seinen vollständig obsiegenden Mandanten die Festsetzung der ihm angefallenen Gebühren und Auslagen beantragt. Die Festsetzung der auf die anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach Nr. 7008 VV zu berechnenden Umsatzsteuer hat der Rechtsanwalt hingegen nicht beantragt. Sein Mandant hatte ihm nämlich zuvor mitgeteilt, er könne den Umsatzsteuerbetrag zum Vorsteuerabzug verwenden. Der Rechtspfleger erlässt den Kostenfestsetzungsbeschluss antragsgemäß. Zwei Monate nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses teilt der Mandant seinem Rechtsanwalt mit, eine Auskunft seines Steuerberaters hätte ergeben, dass er die auf die anwaltlichen Gebühren und Auslagen entfallende Umsatzsteuer doch nicht zum Vorsteuerabzug verwenden könne.









