Der Art. 15 DSGVO sieht einen Auskunftsanspruch vor, der auch gegenüber Arbeitgebern geltend gemacht werden kann. Dabei kann eine Kopie der personenbezogenen Daten bezüglich des Arbeitsverhältnisses zusammengestellt und dem Arbeitnehmer zugeschickt werden.
Arbeitnehmer G. ist seit über 20 Jahren bei seinem Arbeitgeber als Referent und die letzten Jahren auch als Abteilungsleiter beschäftigt gewesen. Wegen Unstimmigkeiten und ungeklärter Mehrarbeit verlangt G. nun eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO, woraufhin er eine 320-seitige PDF-Datei und 20 Tabellen mit Dokumentenauflistungen erhielt. Da die Auskunft unvollständig sei – allein die Hälfte der E-Mails würden fehlen – verlangte G. eine ergänzte bzw. vollständige Auskunft. Der Arbeitgeber bot ihm nun an, fehlende Daten nachzureichen oder im Unternehmen einzusehen. Dazu müsse G. aber schon sagen, was ihm denn konkret in der bisherigen PDF-Zusammenstellung fehle. G. reagierte hierauf nicht.
G. beauftragt nun einen Anwalt, Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Verstoß gegen Auskunftspflicht) einzuklagen.

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