Quizfrage des Monats

Gegen das Protokoll – ist die Hauptverhandlung richtig protokolliert?

Damit in Straf- und Bußgeldsachen ein schriftlich begründetes Urteil wirksam zugestellt ist, muss zuvor das Protokoll der Hauptverhandlung komplett vorliegen. Bestimmte Mängel darin führen aber nicht dazu, dass das Protokoll gleich unwirksam ist. Was muss ein Anwalt tolerieren? Und sind OWi-Verfahren nicht noch einmal ein Sonderfall?

Anwalt B. hat in einer Bußgeldsache ein Urteil erhalten. Das Protokoll der Hauptverhandlung liegt vor. Für das Protokoll verwendet das Gericht ein vierseitiges Vordruckformular, allerdings fehlt das Datum, und die Unterschrift des Richters findet sich auf einem nicht als Anlage gekennzeichneten Beiblatt, auf dem nur der Tenor steht. Wurde unterschrieben, ist auch die notwendige Form eingehalten, meint das Gericht. Und zwar auch dann, wenn das Protokoll teils unrichtig oder lückenhaft oder anderweitig formell mangelhaft ist. Anwalt B. sieht das hier anders und meint, dass das Protokoll in dieser Form nicht in Ordnung gehe und das Urteil nicht wirksam zugestellt sei. Damit hätten dann auch keine Rechtsmittelfristen zu laufen begonnen.

Diesen Inhalt teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…