Um für Gläubiger aus einem erstrittenen Titel später erfolgreich vollstrecken zu können, muss in Urteilen, Prozessvergleichen etc. auch präzise stehen, was der Schuldner tun soll. Müssen Anwälte bei Zwangsräumungen von Gewerberäumen noch einmal besonders aufpassen, dass der Vollstreckungstenor korrekt ist?
Anwalt G. hat für seinen Mandanten B. einen Räumungstitel erwirkt. Der B. hatte Geschäftsräume in einem größeren Gebäude vermietet und geriet später in Streit mit dem Mieter der Räume. G. hatte in seiner Räumungsklage den Antrag formuliert, dass der Beklagte die gewerblichen Räume in der […]straße [Hausnummer] im hinteren Gebäudeteil zu räumen habe. So stand es dann auch im Urteilstenor. Dem später mit der Räumung beauftragten Gerichtsvollzieher war das zu ungenau, er lehnte den Auftrag ab.









