Anwalt B. weist seinen Kanzleimitarbeiter D. mündlich an, jeweils eine Beschwerdefrist auf den 12.05.2026 und eine Beschwerdebegründungsfrist auf den 12.06.2026 zu notieren. Kurz darauf lässt B. in derselben Sache einen Beschwerde-Schriftsatz fertigen und bittet darin u.a. auch, eine Beschwerdebegründungsfrist zu setzen. Für den Mitarbeiter D. passt das alles nicht zusammen: Fristen notieren, obwohl man das Gericht erst um Fristsetzung bittet? D. notiert die verlangten Fristen daher nicht. Was D. nicht weiß: Anwalt B. hält die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts und die darin gesetzten Fristen für falsch und verlangt vom Gericht Klarheit. Im weiteren Verlauf wird die Frist versäumt. B. beantragt Wiedereinsetzung, denn mehr als ausdrücklich mündlich anweisen ginge nicht. Er habe sich hierauf verlassen dürfen.









