15.08.2024
Besonderheiten verschiedener Verwertungsmöglichkeiten I. Die allgemeine Verwertung Nach einer erfolgreichen Pfändung durch den Gerichtsvollzieher müssen die gepfändeten Gegenstände in Geld umgesetzt werden. Grundsätzlich muss der Gerichtsvollzieher das Pfandstück nach §§ 816–819 ZPO auch ohne einen besonderen Auftrag öffentlich in Form einer Präsenzversteigerung verwerten (§§ 92 ff GVGA). Hierbei gilt folgendes zu beachten: Zwischen dem Tag der Pfändung […]