24.06.2024
Bewegliche Sachen I. Bargeld Hier findet insbesondere die Vorschrift des § 815 ZPO Anwendung. Der Schuldner ist verpflichtet anzugeben, wo sich etwaiges Bargeld befindet. Geld nimmt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner sodann bei der Pfändung weg und übergibt es nach Abzug seiner Kosten (§ 15 GvKostG) dem Gläubiger. Gleiches gilt für vom Schuldner bei dem Gerichtsvollzieher gezahltes […]