03.11.2026
1. Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt ist bei der Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten im Sinne von § 32 Nr. 1 Versorgungsausgleichsgesetz ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend. 2. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrags ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. 3. Zur Beschränkung […]










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