Gebührenrecht 2026 #05

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit von mehr als 30 Mio. EUR
Der BGH hatte sich mit der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 22 Abs. 2 RVG in einem Fall zu befassen, in dem mehrere Klägerinnen verschiedene Teilansprüche aus einem einheitlichen Vertrag (hier: Darlehnsvertrag) eingeklagt hatten. Der BGH hat eine Anhebung der Kappungsgrenze angenommen.

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