Gebührenrecht 2024 #10

Keine Notwendigkeit eines Kammergutachtens im Erstattungsprozess
Nach § 14 Abs. 3 RVG hat ein Gericht im Rechtsstreit ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a ZPO; das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. Diese Vorschrift gilt allerdings nur im Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant nicht auch in Erstattungsprozessen des Mandanten gegen Dritte.

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