Gebührenrecht 2024 #04

Streitwertkataloge aktualisiert
Seit vielen Jahren geben die Streitwertkataloge für die Praxis wichtige Hinweise und tragen zur Vereinheitlichung der Rspr. bei.
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach mehr als zwei Kalenderjahren
Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Die Gebühren und Auslagen entstehen also nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Eine Ausnahme hiervon regelt § 15 Abs. 5 S. 2, 1. Hs. RVG: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. Darüber hinaus ist nach mehr als zwei Kalenderjahren auch eine im Gesetz ansonsten vorgesehene Gebührenanrechnung ausgeschlossen (§ 15 Abs. 5 S. 2, 2. Hs. RVG). Diese Regelung findet auch zwischen außergerichtlicher Vertretung und Rechtsstreit Anwendung.
eRechnung wird Pflicht – auch für die Anwaltschaft
Bisher drehten sich Diskussionen um Formerfordernisse an ordnungsgemäße Anwaltsrechnungen meist um die Schriftform. Jetzt kommt aus steuerrechtlicher Sicht eine weitere neue Anforderung hinzu: die elektronische Rechnung im B2B-Verkehr.

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