23.02.2024
Das LSG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Widerspruchsverfahren und dem (anschließenden) Klageverfahren auf Erstattung der Kosten für dieses Widerspruchsverfahren derselbe Gegenstand zugrunde liege und demzufolge unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG eine hälftige Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV in Betracht komme. Das LSG hat dies zu Recht verneint.