14.12.2023
Das OVG Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kosten eines Anwalts, der zwar im Gerichtsbezirk niedergelassen ist, aber nicht am Gerichtsort ansässig ist, zu erstatten sind, und hat dies bejaht, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts uneingeschränkt zu erstatten sind.