27.10.2023
Der BGH weist darauf hin, dass eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht notwendig eine Originalunterschrift enthalten muss, wenn sich eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass sie vom Erinnerungsführer herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist.