Gebührenrecht 2022 #10

Verfahrenswert eines steckengebliebenen Stufenantrags
Bei der Bewertung eines Stufenantrags ist auf die Erwartung des Antragstellers bei Einreichung seines Antrags abzustellen. Sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, ist auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen. Das darf aber nicht dazu verleiten, vorschnell den Auffangwert anzusetzen und nicht sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Schätzung ermöglichen. Wechselseitige Abänderungsanträge sind zu addieren.

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