01.08.2022
Nach der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung Ende 2019 kommt es vermehrt zu Bestellung eines Pflichtverteidigers nur für einen Termin (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Wie dieser Pflichtverteidiger seine Tätigkeit abrechnet, ist in der Rspr. nicht abschließend geklärt.








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