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© Ivan Kmit | Adobe Stock

Wenn Robben klagen und Richter dichten – Über unfreiwillige Komik in Urteil und Gesetz

Wer behauptet, juristische Sprache sei klar und logisch, hat vermutlich nie versucht, § 164 BGB beim ersten Lesen zu verstehen. Doch in den nächsten Minuten werden Sie sehen: Im Recht ist vieles möglich – sprachlich wie logisch. Wenn Robben klagen und Richter dichten, entsteht ein Sammelsurium sprachlicher Kuriositäten. Sechs Fälle zum Schmunzeln, Staunen und zur stilistischen Selbstkontrolle. Wer hier nicht lacht, kommentiert wohl gerade § 164 BGB im Grüneberg der 85. Auflage.

Den Auftakt macht ein Fall, der klingt wie schlechter Scherz, aber: Irrtum! Alles real. Willkommen beim Verwaltungsgericht Hamburg.

 

Robben vor Gericht, ein aussichtsloser Fall

Stellen Sie sich vor: Seehunde verklagen die Bundesrepublik Deutschland. Keine Realsatire, sondern Alltag an deutschen Gerichten.

Anlass des bizarren Verfahrens: Umweltverbände wollten gegen die Einleitung von Abfällen in die Nordsee klagen, stellvertretend für die betroffenen Seehunde. Die Robben litten, die Gerichte aber blieben ungerührt.

Im „Robbenurteil“ stellte das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 22.09.1988, 7 VG 2499/88) dann auch ganz nüchtern fest:

Die Seehunde in der Nordsee sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig.

Das Gericht konstatiert trocken: Robben sind Tiere. Damit gelten die Vorschriften für Sachen entsprechend. Mangels Beteiligtenfähigkeit fehlt es damit auch an der Klagefähigkeit.

Immerhin, die Frage nach der wirksamen Bevollmächtigung war jedenfalls kein Thema mehr.

Schweres Robben-Leben.

 

Juristen und andere Beleidigte

Von der Nordsee direkt ins Minenfeld gekränkter Eitelkeiten.

Ein Gewerkschaftssekretär äußert auf einer Betriebsversammlung: „Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand. Ein anwesender Rechtsanwalt, Geschäftsführer mehrerer Arbeitgeberverbände, fühlt sich davon angesprochen und persönlich beleidigt. Er klagt.

Der Gewerkschaftssekretär gibt sich unschuldig. Er habe lediglich folgendes Romanzitat im Sinn gehabt: „Der königliche Landgerichtsrat Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.

Das LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.05.2007 – 9 Ta 2/07) gab sich milde und überraschte mit folgender Einsicht:

„Es mag auch eine grobe Ungehörigkeit sein, über den Kläger zu behaupten, er sei von mäßigem Verstand. Das Ganze entschärft sich allerdings dadurch, dass es sich dabei um eine in Bezug auf Juristen häufiger anzutreffende Redensart handelt. Jedenfalls ist es uns Juristen im Allgemeinen bekannt, dass wir ob unseres gewählten Berufes und einer damit verbundenen geistigen Prägung gelegentlich als Objekt des Spottes herhalten müssen.

Mit anderen Worten: Juristen brauchen ein dickes Fell und einen Schuss Selbstironie.

 

Reime mit Rechtskraft – Lyrik im Urteil

Dass es Richtern nicht per se an Humor fehlt, bewies das Finanzgericht Köln (Urteil vom 09.11.1987 – Az: 11 K 3382/87). Im Drama um eine fehlende Vollmacht wählte es für die Urteilsgründe einfach mal die Reimform:

Es klagt vor dem Finanzgericht

– Prozeßvollmacht, die hat er nicht –

Herr ABCD als Vertreter.

Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht später.

 

Es wird ihm eine Frist gesetzt,

doch die verstreicht zu guter Letzt.

Da setzt ihm der Berichterstatter

die Ausschlußfrist, insoweit hat er

genügend Zeit: 3 Wochen voll.

 

In dieser Frist die Vollmacht soll

gerichtlich nachgewiesen sein,

weil sonst ihr Fehlen ganz allein

die Klage unzulässig mache.

 

Ansonsten sei es seine Sache,

bei Unverschulden vorzubringen

– Rechtzeitigkeit vor allen Dingen – ,

weshalb die Frist verstrichen sei;

dann stehe Wiedereinsatz frei.

 

Sprachliche Entgleisungen im Urteil

Nach der Reimform kommt der geliebte Bandwurmsatz. Und was für ein Ungetüm! In dem Bemühen, auch wirklich alles zu erfassen, verfasste das Reichsgericht bereits im Jahre 1879 eine buchstäblich erschöpfende Definition der Eisenbahn (Urteil v. 17. März 1879; RGZ 1, 247, 252).

„Ein Eisenbahnunternehmen ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u.s.w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.“ 

Sind Sie nach der Hälfte gedanklich ausgestiegen? Oder haben Sie sich problemlos durch den ganzen Satz manövriert? Kompliment! Gelernt ist eben gelernt.

 

… und im Gesetz

Auch der Gesetzgeber hat manch sprachlich schräge Konstruktionen in petto. Getrieben von dem Wunsch nach lückenloser Regelung verknotet er sich gelegentlich selbst. So wie in diesem Kleinod aus dem Eisenbahnkreuzungsgesetz: „Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.

 

164 BGB: Lesen. Grübeln. Nochmal lesen.

Zu guter Letzt noch ein Klassiker, denn auch das BGB hat seinen Charme und beweist: Vertretung ohne Vertreterwillen ist fast wie Tomatensalat ohne Tomaten.

164 Abs. 2 BGB:
„Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

In dubio contra Verständlichkeit. Erklären Sie das mal den Robben!

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