Im Pflichtteilsstreit wird heute vor allem um das notarielle Nachlassverzeichnis gestritten, weniger um die eidesstattliche Versicherung. So schildert es Holger Krätzschel, Richter am Oberlandesgericht München, im Gespräch mit Dr. Dietmar Kurze. Führt ein notarielles Nachlassverzeichnis ausnahmsweise nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs, kann eine Ergänzung erforderlich sein. Eine wichtige Fallgruppe: Der Notar hat keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern lediglich die Angaben des Erben beurkundet.
Im Podcast „Erbrecht im Gespräch – Kurze[s] Update“ erläutert Krätzschel die Rechtsprechung zur Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses, zum Zuziehungsrecht und zur Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten sowie zu Zwangsmitteln bei einem säumigen Notar.
Warum gibt es so wenig BGH-Rechtsprechung zum notariellen Nachlassverzeichnis?
Die erste Entscheidung zum amtlichen Verzeichnis, die Krätzschel bei seinen Recherchen gefunden hat, stammt aus dem Jahr 1925 vom Kammergericht. Bewegung sei nach seiner Beobachtung vor allem in den vergangenen zehn Jahren in die Rechtsprechung gekommen. Beim BGH ist der IV. Zivilsenat für Erbsachen zuständig, während Zwangsvollstreckungssachen beim I. Zivilsenat liegen. Da Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte selten zum BGH gelangen, hat sich in den OLG-Bezirken zum Teil unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt.
Wann ist ein notarielles Nachlassverzeichnis zu ergänzen?
Die Pflichtteilsstufenklage zielt zunächst auf Auskunft, gegebenenfalls auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und schließlich auf Zahlung. Nach Krätzschels Einschätzung ist die eidesstattliche Versicherung allerdings kaum geeignet, unzureichend erteilte Auskünfte nachzubessern. Ein vorliegendes Nachlassverzeichnis führt grundsätzlich zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Ausnahmsweise kann jedoch eine Ergänzung erforderlich sein.
Krätzschel nennt im Gespräch mehrere Fallgruppen:
- Aufgrund eines Rechtsirrtums wurden bestimmte Nachlassgegenstände oder Gruppen von Nachlassgegenständen nicht erfasst, etwa wenn Angaben zum fiktiven Nachlass fehlen.
- Zumutbar zu beschaffendes fremdes Wissen wurde nicht eingeholt.
- Der Notar hat keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern lediglich die Angaben des Erben beurkundet.
Als Kernaussage der BGH-Rechtsprechung hebt Krätzschel die eigene Ermittlungstätigkeit des Notars hervor. Welche Ermittlungen erforderlich sind, hängt dabei vom jeweiligen Einzelfall ab.
Warum hilft die eidesstattliche Versicherung häufig nicht weiter?
Kurze berichtet, dass die eidesstattliche Versicherung in seiner anwaltlichen Praxis kaum genutzt werde und nach seiner Erfahrung selten weiterhelfe. Auch beim OLG München seien entsprechende Fälle selten, so Krätzschel. Für Krätzschel ist die eidesstattliche Versicherung kein geeignetes Instrument, um dem Pflichtteilsberechtigten die Übersicht über den Nachlass zu verschaffen, die er benötigt, um seine Ansprüche beziffern zu können. Der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen habe sich vielmehr auf das notarielle Nachlassverzeichnis verlagert.
Muss der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend sein?
Besonders intensiv wird nach Krätzschels Erfahrung über das Zuziehungsrecht gestritten. Das OLG München hatte sich damit in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2024 (33 W 1034/24 e) zu befassen. Der Senat versteht das Zuziehungsrecht nach § 2314 BGB funktional im Sinne rechtlichen Gehörs: Der Pflichtteilsberechtigte soll über die Ermittlungen informiert werden und Gelegenheit haben, sich zu äußern. Ein grundsätzliches Recht, bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses oder einzelnen Ermittlungshandlungen des Notars anwesend zu sein, folgt daraus nach Auffassung des OLG München nicht.
Auch einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in die vom Notar ausgewerteten Unterlagen verneint das Gericht. Wie weit das Zuziehungsrecht reichen sollte und welchen praktischen Nutzen die Anwesenheit für Pflichtteilsberechtigte und ihre anwaltliche Vertretung haben kann, beurteilen Krätzschel und Kurze durchaus unterschiedlich. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage würde Krätzschel begrüßen.
Gilt anderes bei der Besichtigung der Erblasserwohnung?
Bei der Besichtigung der Erblasserwohnung hält Krätzschel ein Anwesenheitsinteresse persönlich noch am ehesten für nachvollziehbar. Schließlich könne sich der Pflichtteilsberechtigte dort unmittelbar einen Eindruck von den Verhältnissen des Erblassers verschaffen.
Muss der Pflichtteilsberechtigte am Verfahren des Notars mitwirken?
Nein. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 29. Januar 2026 (33 W 1487/25 e) klargestellt. Der Notar hatte ein Verfahren vorgeschlagen, das eine Besprechung, die Übersendung eines Entwurfs an die Beteiligten und Gelegenheit zur Stellungnahme vorsah. Mit der Erstellung wollte er jedoch erst beginnen, wenn sich alle Beteiligten mit dem vorgeschlagenen Verfahren einverstanden erklärt hatten. Der Pflichtteilsberechtigte reagierte darauf nicht. Das OLG München stellte klar: Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht verpflichtet, an gemeinsamen Terminen mit dem Erben oder dem Notar teilzunehmen oder gegenüber dem Notar Stellungnahmen abzugeben. Der Notar darf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses deshalb nicht von einer entsprechenden Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten abhängig machen. Krätzschel sieht darin dennoch ein Dilemma für Notare, die die Beteiligten umfassend einbeziehen wollen. Kurze hält die Entscheidung dagegen für konsequent.
Welche Rolle spielt das Zwangsgeld?
Wird der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt, kann die Verpflichtung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Nach Krätzschels Erfahrung kann bereits ein verhängtes Zwangsgeld die Erstellung des Nachlassverzeichnisses erheblich beschleunigen.
Muss der Erbe gegen einen säumigen Notar vorgehen?
Mit dieser Frage hat sich das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 16. Februar 2021 (9 W 58/20) beschäftigt. Der Erbe kann sich danach nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, den Notar beauftragt und alles Erforderliche getan zu haben. Ist der Notar untätig, kann vom Erben verlangt werden, auf ihn einzuwirken. Im entschiedenen Fall reichten die Bemühungen der Schuldnerinnen nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Krätzschel steht den praktischen Auswirkungen einer solchen Verpflichtung allerdings skeptisch gegenüber. Aus seiner Sicht stellt sich insbesondere die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte durch weitere Rechtsbehelfe tatsächlich schneller zu seinem Nachlassverzeichnis kommt. Im Gespräch diskutieren Krätzschel und Kurze, welche Möglichkeiten dem Erben gegenüber einem untätigen Notar bleiben – und was sie in der Praxis tatsächlich bewirken.
Praxistipp: Kontoauszüge möglichst früh anfordernKurze weist auf ein praktisches Problem hin: Bei länger dauernden Verfahren können ältere Kontounterlagen zunehmend schwieriger verfügbar sein. Er rät deshalb dazu, frühzeitig darauf hinzuwirken, dass der Notar zumindest die benötigten Kontoauszüge anfordert, selbst wenn die eigentliche Erstellung des Nachlassverzeichnisses erst später beginnt. |
Wohin entwickelt sich das notarielle Nachlassverzeichnis?
Im Gespräch genannte Entscheidungen und Vorschriften
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BGH IV ZR 193/19 – Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses
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OLG München, 33 W 1034/24 e – Zuziehung
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OLG München, 33 W 1487/25 e – Mitwirkung
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OLG Karlsruhe, 9 W 58/20 – Zwangsmittel
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