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Die Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung
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Die Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung

Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung frei und entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung.

2. Die Beweiswürdigung ist fehlerhaft, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

3. Aus dem Schweigen des Angeklagten dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden.

 

1.a) Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist zentral für die Beweisaufnahme in der HV. Die Würdigung der Beweise i.S.d. § 261 ist eine ureigene Aufgabe des Tatrichters und eine einfachgesetzliche Ausprägung des Art. 97 GG (Unabhängigkeit der Richter). Grds. gibt es also keine gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. die Bindung an gesetzliche Beweisregeln, die vorgeben, welche Wirkung ein Beweis hat oder ab wann eine Tatsache als bewiesen gilt. Das Gericht entscheidet die Schuldfrage des Angeklagten allein – nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit – nach seiner persönlichen Überzeugung (Meyer-Goßner/Schmitt § 261 Rn 11). Im Kern steht die Gewissheit von objektiven und subjektiven Umständen der Tat, von der das Tatgericht überzeugt sein muss (Meyer-Goßner/Schmitt § 261 Rn 3; Miebach NStZ 2020, 72; 2021, 411).

 

b) Eine Schranke findet die freie Beweiswürdigung lediglich in Erfahrungssätzen und Denkgesetzen (Miebach NStZ 2021, 411). Denkgesetze – oder auch die Regeln der Logik – beanspruchen eine klare und folgerichtige Beweisführung (KK/Ott261 Rn 51). Hierunter fallen z.B. zirkelschlussartige Argumentationen. Es braucht eine klare, lückenlose und widerspruchsfreie Argumentation des Gerichts (Meyer-Goßner/Schmitt § 261 Rn 2a). Auch zählen zu den Regeln der Logik Rechenfehler und Begriffsverwechslungen (KK/Ott § 261 Rn 51.)

 

c) Eine weitere Einschränkung der freien richterlichen Beweiswürdigung findet durch die sog. Erfahrungssätze statt. Dies sind „Einsichten und Regeln“, die aus bestimmten Erfahrungen herrühren. Dies können allgemeine Lebenserfahrungen, wissenschaftliche Erkenntnisse oder auch empirische Befunde sein (KK/Ott § 261 Rn 52, auch BGHSt 6, 70 – z.B. der Vaterschaftstest als Bindung an wissenschaftliche Erkenntnisse). Sie dürfen aber keine Ausnahme zulassen und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt haben (BGH NStZ-RR 2023, 185). Möchte das Tatgericht von wissenschaftlichen Erkenntnissen abweichend entscheiden, muss es dies ausführlich begründen und zusätzlich anhand von anerkannten fachwissenschaftlichen Quellen belegen (KK/Ott § 261 Rn 53), da gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen grds. eine unbedingte Beweiskraft zukommt. Anders verhält es sich mit Erfahrungssätzen, die nicht auf wissenschaftlich fundierte Wahrscheinlichkeiten zurückzuführen sind. Diese entfalten keine Allgemeingültigkeit und deren Beweiswert ist als gewöhnlich einzustufen (KK/Ott § 261 Rn 54).

 

2. Die Beweiswürdigung setzt denklogisch ein Beweismittel voraus. Die Regeln der Beweisaufnahme sind in § 244 normiert. Hieraus leitet sich der numerus clausus der Beweismittel ab. Im Strengbeweisverfahren kennt die StPO grundsätzlich vier Beweismittel: den Zeugen, den Sachverständigen, die Inaugenscheinnahme und die Urkunde. Ob die Einlassung des Beschuldigten auch ein Beweismittel im Sinne der o.g. darstellt, ist umstritten. Zumindest bedarf es jedoch der Würdigung der Einlassung des Angeklagten – ebenso wie der Würdigung seines strafrechtlich relevanten Verhaltens bis zum Zeitpunkt der HV (Meyer-Goßner/Schmitt § 261 Rn 6a).

 

3.a) Die Beweisaufnahme ist das Kernstück der HV und dient der Wahrheitsfindung. Das Gericht ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen dazu verpflichtet die Wahrheit zu erforschen. Bereits aus § 261 lässt sich herleiten, dass es nicht immer einer Beweisaufnahme bedarf, vielmehr kann zur Verurteilung des Angeklagten auch sein in der Hauptverhandlung gemachtes Geständnis ausreichen, dieses ginge einer etwaigen Beweisaufnahme voraus (LR-Becker § 244 Rn 4, 9). Kommt es jedoch zur Beweisaufnahme wird zwischen der Beweisaufnahme im engeren und im weiteren Sinne unterschieden. Bei der Beweisaufnahme im weiteren Sinn handelt es sich um alle Handlungen, die das Gericht im Zuge der Hauptverhandlung vornimmt, um sich von dem entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt zu überzeugen. Die Beweisaufnahme im engeren Sinn meint die Erforschung der Tatsachen, die maßgeblich für die Entscheidung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruches sind und die nur nach den Regeln der §§ 244 ff. im Zuge des Strengbeweisverfahrens erhoben werden können (LR-Becker § 244 Rn 3).

 

b) Der Strafprozess hat die Ermittlung des wahren Sachverhalts als zentrale Aufgabe zum Ziel (§ 244 Abs. 2). Diese Wahrheitsfindung ist jedoch auf die Rekonstruktion mit Hilfe der Mittel, die die StPO zur Hand gibt, zu bewältigen. Da die „absolute Wahrheit“ kaum rekonstruierbar sein wird, ist es Aufgabe des Tatgerichts sich der Wahrheit anzunähern, dieser Gedanke folgt aus § 244 Abs. 2.

 

aa) Was Gegenstand der Aufklärung ist, ergibt sich aus der Anklage. Aus der Systematik der §§ 244, 261 lassen sich zwei Beweisverfahren herleiten: das Streng- und das Freibeweisverfahren. Geht es um die Feststellung von Tatsachen, die relevant für die Schuldfrage oder die Rechtsfolge sind, bedarf es der strengen Einhaltung bestimmter Formen, um Beweise in die HV einzubringen (Strengbeweisverfahren) – hier können als Beweismittel nur die eingesetzt werden, die die StPO kennt (Eisenberg, Rn 35).

 

bb) Im Umkehrschluss hierzu ergibt sich, dass das Gericht in allen anderen Fragen nach pflichtgemäßem Ermessen, andere zugängliche Erkenntnisquellen nutzen und im Zuge des Freibeweisverfahrens in die HV einführen kann. Insbesondere kann das Freibeweisverfahren dazu dienen, Prozessvoraussetzungen, Daten, die mit einer Person im Zusammenhang stehen, Rechtzeitigkeit des Strafantrags, Verhandlungsunfähigkeit o.Ä. zu ermitteln – solange diese nicht die Schuld oder Rechtsfolge betreffen (Meyer-Goßner/Schmitt244 Rn 7; Eisenberg Rn 38). Sind Tatsachen sowohl für prozessuale Fragen als auch für die Schuld oder Rechtsfolge relevant, so muss das Strengbeweisverfahren herangezogen werden, da die Regeln der §§ 244, 261 ansonsten unterlaufen würden.

 

c) Bei dem in dubio-Grundsatz handelt es sich um keine Beweisregel. Folglich gibt er nicht vor wie die richterliche Überzeugung zustande kommen soll, sondern stellt eine Entscheidungsregel dar (Meyer-Goßner/Schmitt261 Rn 26). Hieraus folgt, dass „in dubio pro reo“ nur nach abschließender Beweiswürdigung angewendet werden kann, und zwar nur dann, wenn das Tatgericht alle Mittel zur Klärung der in Frage stehenden Tatsachen ausgeschöpft hat. (LR-Sander § 261 Rn 182). Soweit es sich um die Auslegung eines Gesetzes handelt, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung. (Eisenberg, Rn 119). Letztlich führt „in dubio pro reo“ dann zum Freispruch, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sachverhalt alternativ zugetragen hat und dies jede Strafbarkeit entfallen ließe (LR-Sander § 261 Rn 213). Dabei darf das Gericht bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH, Urt. v. 26.10.2023 – 4 StR 73/23).

 

4.a) Nach § 261 muss das Gericht allein aus der HV seine volle Überzeugung schöpfen, vom Aufruf zur Sache bis einschließlich zum letzten Wort des Angeklagten – nicht jedoch das Verhalten nach Urteilsverkündung (Meyer-Goßner/Schmitt § 261 Rn 5; LR-Sander § 261 Rn 16). Dies hat zur Folge, dass nur solche Tatsachen verwertet werden können, die in ordnungsgemäßer Verfahrensweise in den Strafprozess eingeführt wurden, dies schließt insbesondere Erkenntnisse aus dem Vor- oder Zwischenverfahren aus, soweit sie nicht Grundlage der Beweisaufnahme wurden (LR-Sander § 261 Rn 16; Miebach NStZ 2021, 402). Aber auch Erkenntnisse aus anderen oder vorherigen HV dürfen nicht ohne Weiteres zum Inhalt der Entscheidung gemacht werden.

 

b) Bereits aus dem verfassungsrechtlich verankertem „nemo tenetur se ipsum accusare- Grundsatz“ folgt, dass der Angeklagte bei seiner eigenen Überführung nicht mitzuwirken braucht. Die einfachgesetzliche Ausprägung der Selbstbelastungsfreiheit findet sich vor allem in den §§ 136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 5 S. 1 wieder. Hieraus folgt auch der Schluss, dass ein Angeklagter vor Gericht die Einlassung verweigern und ihm dies nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden kann. Auch dürfen keine Schlüsse daraus gezogen werden, dass der Angeklagte keine entlastenden Beweisanträge stellt (LR-Sander261 Rn 79) oder sich sonst nicht mit den ihm gegebenen Mitteln wehrt (BGH NStZ-RR 2020, 258; Miebach NStZ 2021, 403). Nonverbales Verhalten des schweigenden Angeklagten darf nur dann verwertet werden, wenn es in seiner Äußerungsform eindeutig und erheblich ist (BGH NStZ 2021, 318). Ob und inwieweit vorher getätigte Aussagen des Angeklagten in die HV eingeführt werden können, hängt davon ab, ob es ein BVV für eine vorher getätigte Aussage gibt.

 


 

Ein Auszug aus dem Buch Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage, 2024, Teil S Rdn. 1432-1444

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